Austritt nach langem Krankenstand

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  • #64916
    N1981
    Teilnehmer

    Hallo!

    Wieder mal eine kleine Unsicherheit:

    Ich habe einen MA der nach etwa 6 Monaten Krankenstand austritt.

    Da schon länger keine lfd. Bezüge bezahlt wurden, darf ich die SZ aliquotieren.

    Mein Problem liegt jetzt bei der Ersatzleistung f. Url der SZ; was oder wie mache ich das hier??

    Nach vertiefen in div. Büchern habe ich 2 Möglichkeiten:

    Variante 1: Ich zahle die Ers. der SZ genau für jene Tage, wie auch die Ers. lfd. (Ortner: „Bei Vorliegen eines Gebührenurlaubs… sind die SZ nicht zu aliquotieren.“)

    Variante 2: Ich zahle die Ers. der SZ zumindest bis zu jenem Tag, an dem der MA zumindest noch 50% KE erhalten hat (Ortner: „Falls jedoch ein Anspruch auf SZ … nicht gegeben ist, kann auch keine Einbeziehung in die Ers. … erfolgen.“)

    Wer hatte dieses Problem schon bzw. wie würdet Ihr vorgehen…. Im Moment bin ich für Variante 2!

    Liebe Grüße

    Natascha

    #71981
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Natascha!

    Hm, prekäre Frage.
    Aber nachdem die ErUE nach dem ausständigen Urlaubsentgelt (Aktualitätsprinzip!) zu berechnen ist, würde ich die SZ nicht in ErUE reinnehmen.
    Begründung: Der DN hat ja gar keinen Anspruch mehr auf Sonderzahlungen (außer wenn der KV ein Kürzungsverbot enthält, nach deinem Posting gehe ich aber davon nicht aus).

    LG

    #71986
    N1981
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Verstehe ich Dich jetzt richtig, daß Du ihm überhaupt keine Ers. f. SZ geben würdest?? Nein…

    UB und WR zahle ich ihm aliquot bis zum Zeitpunkt, wo KE 50% ausgeschöpft ist.

    Danach hat er ja keinen Anspruch mehr und somit würde ich ihm auch bis zu diesem Zeitpunkt die Ers. f. SZ geben…..

    Reden wir jetzt doch vom Gleichen??? Anscheinend steh‘ ich etwas auf der Leitung….

    Danke für’s Mitdenken!

    Liebe Grüße

    Natascha

    #71994
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Natascha!

    Genau das war mein Gedankengang.
    Nachdem der Anspruch schon zur Gänze ausgeschöpft ist, ist nach dem Aktualitätsprinzip die SZ nicht mehr in die ErUE einzurechnen.

    Bemerkung: Wenn du den UZ bereits (sagen wir voll) ausbezahlt hast, ist sogar eine Rückverrechnung des zuviel ausbezahlten UZ möglich (bereits entschieden!).

    LG

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