Danke Clara für deine prompte Antwort.
So ähnlich habe ich mir das auch gedacht. Somit fließt ein Gutteil der Lohnsteuerersparnis an die Gläubiger (70%), aber der Dienstnehmer (er hat keine Unterhaltspflichten) kriegt auch seinen Anteil (30%).
Für den Dienstnehmer ist die Aufrollung wohl besser, weil er in meinem konkreten Fall die Pfändungshöchstberechnungsgrundlage in den einzelnen Monaten (Jänner bis Mai) nicht überschreitet.
Würde man dagegen einfach das durch die Lohnsteuerersparnis erzielte höhere Netto im Juni in die Pfändungsgrundlage einrechnen, wäre er über der Höchstberechnungsgrundlage, sodass er durch die Finger schaut.
Wenn ich mir das so recht überlege, wäre es pfändungsmäßig aus Dienstnehmersicht wahrscheinlich fast noch besser, Pendlerpauschale, Lohnsteuerfreibeträge (aufgrund Freibetragsbescheid), Alleinverdiener etc in der Arbeitnehmerveranlagung und nicht bereits in der Lohnverrechnung geltend zu machen. Denn die Steuerrückzahlung aus der Veranlagung gehört allein dem Arbeitnehmer. An den steuerlichen Ersparnisse in der Lohnverrechnung naschen hingegen auch die Gläubiger mit.
Sehe ich das richtig?
Liebe Grüße,
Lena