Rückwirkend Pendlerpauschale -> Auswirkung auf Pfändung??

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  • #62680
    Lena
    Teilnehmer

    Hallo,

    habe einen schwierigen Pfändungsfall:
    Ein am 1. 10. 2005 eingetretener Dienstnehmer mit zahlreichen laufenden Pfändungen hat mir jetzt erst das Pendlerpauschalformular vorgelegt.
    Ich habe die Pendlerpauschale nun rückwirkend auch für Jänner 2006 bis jetzt berücksichtigt.
    Dadurch erhöht sich der Nettobetrag, der für die Pfändungsberechnungsgrundlage heranzuziehen ist.
    Meine Frage: Muss ich dies rückwirkend auch für die Pfändungen berücksichtigen?

    Liebe Grüße,
    Lena

    #66911
    Clara
    Teilnehmer

    also meiner meinung nach ist dieser fall pfändungsmäßig einer nachzahlung gleichzuhalten, weil nachträglich die lohnsteuer herabgesetzt und dadurch „netto“ etwas nachbezahlt wird. und für die pfändungsberechnung geht man ja in der regel vom netto aus.
    nachzahlungen sind in der lohnpfändung mittels aufrollung zu erfassen.
    lg,
    clara

    #66912
    Lena
    Teilnehmer

    Danke Clara für deine prompte Antwort.

    So ähnlich habe ich mir das auch gedacht. Somit fließt ein Gutteil der Lohnsteuerersparnis an die Gläubiger (70%), aber der Dienstnehmer (er hat keine Unterhaltspflichten) kriegt auch seinen Anteil (30%).
    Für den Dienstnehmer ist die Aufrollung wohl besser, weil er in meinem konkreten Fall die Pfändungshöchstberechnungsgrundlage in den einzelnen Monaten (Jänner bis Mai) nicht überschreitet.
    Würde man dagegen einfach das durch die Lohnsteuerersparnis erzielte höhere Netto im Juni in die Pfändungsgrundlage einrechnen, wäre er über der Höchstberechnungsgrundlage, sodass er durch die Finger schaut.

    Wenn ich mir das so recht überlege, wäre es pfändungsmäßig aus Dienstnehmersicht wahrscheinlich fast noch besser, Pendlerpauschale, Lohnsteuerfreibeträge (aufgrund Freibetragsbescheid), Alleinverdiener etc in der Arbeitnehmerveranlagung und nicht bereits in der Lohnverrechnung geltend zu machen. Denn die Steuerrückzahlung aus der Veranlagung gehört allein dem Arbeitnehmer. An den steuerlichen Ersparnisse in der Lohnverrechnung naschen hingegen auch die Gläubiger mit.

    Sehe ich das richtig?

    Liebe Grüße,
    Lena

    #66919
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Lena!

    Ich sehe das genau so, wie du es im 2. Absatz beschrieben hast – wenn der DN die Gläubiger nicht „mitnaschen lassen will“, sollte er den AVAB und die PP erst bei der Veranlagung geltend machen.

    LG

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