Krankenstand bei Saisonbediensteten in der Gastronmie

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  • #62559
    andrea78
    Teilnehmer

    Hallo,
    wenn der Dienstnehmer nächsten Winter wieder auf Saison kommt, bekommt er wieder den vollen Anspruch auf EFZG.
    Siehe dazu: S.338 2.Absatz Arbeitsrecht u. Sozialversicherungsrecht (Prof.Dr. Franz Schrank) zitiere:Bei mit Saisonende echt beendeten Saisondienstverhältnissen beginnt ebenfalls mit dem jeweiligen Wiedereintritt zu Saisonbeginn ein neues Arbeitsjahr.

    LG Andrea

    #66957
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo,

    also die Ansicht, die da offenbar von der GKK vertreten wird (analoge Anwendung der 60 Tage-Regelung), führt meiner Meinung nach zu einem unlogischen Ergebnis.
    Denn Unterbrechungen bis zu 60 Tagen führen laut EFZG nur dann zu einer Zusammenrechnung, wenn das DV nicht durch Verschulden des AN beendet wurde (also keine Selbstkündigung, kein unberechtigter vorzeitiger Austritt, keine AN-verschuldete Entlassung vorliegt).
    Wendet man nun diese Regelung analog auch für die Frage der Ausschöpfung an, wäre die Konsequenz:
    Bei Beendigung durch Arbeitgeberkündigung wäre die vorher ausgeschöpfte Entgeltfortzahlung anzurechnen.
    Bei Beendigung durch Selbstkündigung wäre die vorher ausgeschöpfte Entgeltfortzahlung nicht anzurechnen, das heißt der AN hätte beim Wiedereintritt wieder volles Kontingent und wäre somit besser dran als bei Arbeitgeberkündigung.

    Andererseits ist Vieles von dem, was die GKKs vertreten, oft nicht logisch, sodass es mich nicht wundern würde, wenn diese Ansicht sich durchsetzt…

    Schönen Feiertag,
    Clara

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