Liebe Viktoria,
im Regelfall wird der gewerberechtliche Geschäftsführer (sofern er nicht an der Gesellschaft beteiligt ist bzw bei der KEG nicht Gesellschafter ist) abgabenrechtlich als Dienstnehmer anzusehen sein, sodass DB, DZ, KommSt, SV, Lohnsteuer anfallen.
Nur ausnahmsweise könnte es vorkommen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer zählt. Der OGH hat zB bei einem gewerberechtlichen Geschäftsführer schon mal ein Dienstverhältnis verneint (OGH 28. 4. 2005, 8 ObS 8/05t). Diese Entscheidung findet man zum Beispiel im ARD-Heft Nr. 5612/7/2005.
Grüße,
Lisa