Im Folgenden soll näher auf die verschiedenen Fristen im Abgabenverfahren eingegangen werden. Genauer soll deren Berechnung und die Möglichkeit der Fristverlängerung erörtert werden. Zuletzt soll die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand dargestellt werden.
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Punkt 1) Einteilung der Fristen
Im Abgabenverfahrensrecht gibt es unterschiedliche Arten von Fristen. Je nach Art ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen bei Versäumen oder hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeit. Folgende Arten von Fristen können demnach unterschieden werden:
Punkt 2) Gesetzliche vs behördliche, Fallfrist vs Ordnungsfris
Gesetzliche Fristen werden durch das Gesetz bestimmt. Behördliche Fristen werden dagegen von der Behörde gesetzt. Welche von beiden Fristen vorliegt, hat vor allem für die Möglichkeit einer etwaigen Fristverlängerung Bedeutung. Darauf soll später noch näher eingegangen werden.
Neben dieser Unterscheidung kann auch noch zwischen Fallfristen und Ordnungsfristen unterscheiden werden. Bei Versäumung einer Fallfrist geht ein Rechtsanspruch verloren (Rechtsverlust tritt ein). Fallfristen sind beispielsweise die Frist zur Einbringung von Bescheidbeschwerden. Die Frist zur Einbringung von Vorlageanträgen oder die Jahresfrist für Aufhebungsanträge nach § 299 BAO.
Mit der Versäumung von Ordnungsfristen geht kein Rechtsanspruch verloren. Ordnungsfristen sind bspw die Frist zur Beantwortung von Ergänzungsersuchen und die Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen.
Punkt 3) Berechnung der Fristen im Abgabenverfahren (§ 108 f BAO)
Eine Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe, also insbesondere mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, wenn der Lauf der Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird. Zu beachten ist, dass bei nach Tagen bestimmten Fristen der für den Fristbeginn maßgebende Tag nicht mitgerechnet wird. Ansonsten ist der maßgebende Tag jener, an dem die Zustellung erfolgt ist. Ein Beispiel soll dies veranschaulichen:
Beispiel: Erfolgt die Zustellung eines Bescheides, der binnen drei Tagen zu einem bestimmten Verhalten auffordert, am Dienstag, so beginnt die Frist am Mittwoch und endet grundsätzlich am Freitag.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen werden durch § 108 Abs 2 BAO geregelt. Für das Ende dieser Fristen ist der Tag – seiner Benennung oder Zahl nach – maßgeblich an dem die Frist zu laufen beginnt (also der Dienstag, oder der 24. November oder der 24. November 2020).
Ein Beispiel soll diese Frist wiederum näher erklären:
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt gemäß § 245 Abs 1 BAO ein Monat. Erfolgt die Zustellung des Bescheides am 28. Jänner endet die Frist am 28. Februar. Erfolgt die Zustellung dagegen am 31. März, so endet die Frist grundsätzlich am 30. April.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage und Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag (bzw Karfreitag und 24. Dezember) so gilt der nächste Tag als Ende der Frist, wenn dieser nicht wiederum einer der vorgenannten Tage ist.
Ein Beispiel: Wird der Bescheid am 24. November 2020 zugestellt, würde die Beschwerdefrist grundsätzlich am 24. Dezember 2020 enden. Der 24. Dezember wird ausdrücklich von § 108 Abs 3 BAO als ein Tag genannt wird, an welchem die Frist nicht enden kann. Da der 25. Und 26. Dezember gesetzliche Feiertag sind, würde die Frist daher grundsätzlich am 27.Dezember 2020 enden. Da dieser Tag allerdings ein Sonntag ist, endet die Frist erst am Montag, den 28. Dezember.
Die Tage des Postenlaufes werden nach § 108 Abs 4 BAO grundsätzlich nicht in die Frist eingerechnet (anderes gilt nur, wenn im Gesetzt ausdrücklich auf das Datum des Einlangens abstellt wird). Das bedeutet, dass grundsätzlich die Aufgabe des Schriftstücks am letzten Tag der Frist ausreicht (im vorherigen Beispiel also etwa am 28. Dezember 2020). Die Nichteinrechnung des Postenlaufs setzt allerdings voraus, dass das Schriftstück an die zuständige Behörde gerichtet ist, richtig adressiert ist und tatsächlich bei der Behörde einlangt.
Punkt 4) Möglichkeit der Verlängerung
Wie bereits kurz angeschnitten, ist hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Verlängerung zwischen behördlichen und gesetzlichen Fristen zu unterscheiden. Behördliche Fristen sind grundsätzlich verlängerbar. Gesetzliche Fristen sind dagegen nur dann verlängerbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Gesetzliche und verlängerbare Fristen sind zB die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung (§ 134 Abs 2 BAO), die Beschwerdefrist (§§ 245 und 283 Abs 2 BAO) sowie die Vorlageantragfrist (§ 264 Abs 4 lit a BAO). Anzumerken ist, dass die Verlängerung der Steuererklärungsfrist eine Ermessensentscheidung ist, die Beschwerdefrist ist hingegen (auch wiederholt) verlängerbar, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Verlängerung hat unter dieser Voraussetzung zu erfolgen (keine Ermessensentscheidung). Nicht verlängerbare Fristen sind hingegen etwa die Frist auf Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO).
Hinzuweisen ist darauf, dass gegen die Ablehnung (also sowohl Zurück- als auch Abweisung) eines Fristverlängerungsantrages ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Solche Bescheide sind verfahrensleitende Verfügungen gemäß § 244 BAO.
Punkt 5) Steuererklärungsfrist / Quotenregelung für WT
Eine der relevantesten abgabenrechtlichen Fristen ist die Frist zur Einreichung von Steuererklärungen. Die Frist zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie von Feststellungserklärungen ist in § 134 BAO geregelt. Diese Steuererklärungen sind grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres einzureichen. Sofern eine elektronische Einreichung erfolgt, sind sie bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen.
Steuerlich vertretene Abgabepflichtige können von der sogenannten Quotenvereinbarung zwischen Wirtschaftstreuhändern und der Finanzverwaltung Gebrauch machen. Im Rahmen der Quotenvereinbarung sind Steuererklärungen erst bis spätestens Ende März des zweitfolgenden Jahres einzureichen.
Auf die Beschwerdefrist wird in einem gesonderten Beitrag eingegangen.
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Punkt 1) Ziel: Beseitigung von Rechtsnachteilen
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in den §§ 308 bis 310 der BAO geregelt. Ziel der Wiedereinsetzung ist es, Rechtsnachteile einer Partei zu beseitigen, die dieser dadurch entstehen, dass eine Frist oder einer mündlichen Verhandlung versäumt wurde.
Punkt 2) Rechtsnachteil durch Versäumung einer Frist
Die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Frist besteht unabhängig davon,
-
ob es sich um eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist handelt
-
ob diese Frist ein Verfahren einleitet oder innerhalb eines Verfahrens geregelt ist
-
ob sie verlängerbar ist,
-
und zuletzt ist es auch irrelevant, ob es sich um eine gesetzliche oder behördliche Frist handelt.
Wiedereinsetzbar sind somit bspw:
-
Beschwerdefristen
-
Vorlageantragsfristen
-
Mängelbehebungsfristen
Wie bereits erwähnt steht das Instrument der Wiedereinsetzung daneben auch für die Versäumung von mündlichen Verhandlungen zur Verfügung.
Aus der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung muss der Partei ein Rechtsnachteil entstehen. Beim Rechtsnachteil handelt es sich um den Umstand, dass eine befristete Verfahrenshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann.
Solche Verfahrenshandlungen können sein:
-
Einreichung einer Bescheidbeschwerde
-
Einreichung eines Aufhebungsantrag nach § 299 BAO
-
Die Vorlage von Beweismitteln
Punkt 3) Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
Damit ein Antrag auf Wiedereinsetzung von der Abgabenbehörde bewilligt wird, muss die Partei glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei dieses Ereignis einerseits nicht einberechnet hat. Und andererseits den Eintritt des Ereignisses auch unter der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei es nicht verhindern konnte, selbst wenn sie das Ereignis womöglich voraussah. Um festzustellen, ob der Partei die Verhinderung des Ereignis objektiv zumutbar war, wird von der Judikatur auf die Rechtsfigur eines Durchschnittsmenschen abgestellt.
Als Beispiele für unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse können genannt werden:
-
Krankheiten, sofern sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer auftreten, dass gebotenen Maßnahmen nicht mehr getroffen werden konnten.
-
Auch der Verlust eines Schriftstückes auf dem Postweg kann ein solches Ereignis darstellen.
Keine Wiedereinsetzungsgründe stellen nach der Rechtsprechung beispielsweise die mangelnde deutsche Sprachkenntnis, Arbeitsüberlastung oder familiäre Probleme dar.
Punkt 4) Kein grobes Verschulden
Trifft die Partei an der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung ein Verschulden, ist nach dem Grad des Verschuldens zu unterscheiden:
Liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit gleichzusetzen.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt dagegen, vor wenn jemand auffallend sorglos handelt. Diesfalls wird ein grobes Verschulden anzunehmen sein und einem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht stattzugeben.
Punkt 5) Punkt: Rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung
Im Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Partei den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft darlegen. Die Abgabenbehörde prüft in Folge auch nur den näher ausgeführten Wiedereinsetzungsgrund. Weiters muss der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig erfolgen.
Rechtzeitigt ist der Antrag einerseits dann, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde (bei schwerer Krankheit fällt das Hindernis etwa dann weg, wenn die Dispositionsfähigkeit wieder eintritt). Die Handlung, die durch das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis nicht vorgenommen werden konnte, ist spätestens zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Andererseits ist bei der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu beachten, dass die Möglichkeit diesen zu stellen, mit fünf Jahren ab Ende der versäumten Frist begrenzt ist.
Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag obliegt der Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Autor: Mag. Mario Wegner
Im Folgenden soll näher auf die verschiedenen Fristen im Abgabenverfahren eingegangen werden. Genauer soll deren Berechnung und die Möglichkeit der Fristverlängerung erörtert werden. Zuletzt soll die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand dargestellt werden.
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Punkt 1) Einteilung der Fristen
Im Abgabenverfahrensrecht gibt es unterschiedliche Arten von Fristen. Je nach Art ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen bei Versäumen oder hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeit. Folgende Arten von Fristen können demnach unterschieden werden:
Gesetzliche Fristen
Behördliche Fristen
Fallfristen (Präklusivfristen)
Ordnungsfrist
Punkt 2) Gesetzliche vs behördliche, Fallfrist vs Ordnungsfris
Gesetzliche Fristen werden durch das Gesetz bestimmt. Behördliche Fristen werden dagegen von der Behörde gesetzt. Welche von beiden Fristen vorliegt, hat vor allem für die Möglichkeit einer etwaigen Fristverlängerung Bedeutung. Darauf soll später noch näher eingegangen werden.
Neben dieser Unterscheidung kann auch noch zwischen Fallfristen und Ordnungsfristen unterscheiden werden. Bei Versäumung einer Fallfrist geht ein Rechtsanspruch verloren (Rechtsverlust tritt ein). Fallfristen sind beispielsweise die Frist zur Einbringung von Bescheidbeschwerden. Die Frist zur Einbringung von Vorlageanträgen oder die Jahresfrist für Aufhebungsanträge nach § 299 BAO.
Mit der Versäumung von Ordnungsfristen geht kein Rechtsanspruch verloren. Ordnungsfristen sind bspw die Frist zur Beantwortung von Ergänzungsersuchen und die Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen.
Punkt 3) Berechnung der Fristen im Abgabenverfahren (§ 108 f BAO)
Eine Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe, also insbesondere mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, wenn der Lauf der Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird. Zu beachten ist, dass bei nach Tagen bestimmten Fristen der für den Fristbeginn maßgebende Tag nicht mitgerechnet wird. Ansonsten ist der maßgebende Tag jener, an dem die Zustellung erfolgt ist. Ein Beispiel soll dies veranschaulichen:
Beispiel: Erfolgt die Zustellung eines Bescheides, der binnen drei Tagen zu einem bestimmten Verhalten auffordert, am Dienstag, so beginnt die Frist am Mittwoch und endet grundsätzlich am Freitag.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen werden durch § 108 Abs 2 BAO geregelt. Für das Ende dieser Fristen ist der Tag – seiner Benennung oder Zahl nach – maßgeblich an dem die Frist zu laufen beginnt (also der Dienstag, oder der 24. November oder der 24. November 2020).
Ein Beispiel soll diese Frist wiederum näher erklären:
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt gemäß § 245 Abs 1 BAO ein Monat. Erfolgt die Zustellung des Bescheides am 28. Jänner endet die Frist am 28. Februar. Erfolgt die Zustellung dagegen am 31. März, so endet die Frist grundsätzlich am 30. April.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage und Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag (bzw Karfreitag und 24. Dezember) so gilt der nächste Tag als Ende der Frist, wenn dieser nicht wiederum einer der vorgenannten Tage ist.
Ein Beispiel: Wird der Bescheid am 24. November 2020 zugestellt, würde die Beschwerdefrist grundsätzlich am 24. Dezember 2020 enden. Der 24. Dezember wird ausdrücklich von § 108 Abs 3 BAO als ein Tag genannt wird, an welchem die Frist nicht enden kann. Da der 25. Und 26. Dezember gesetzliche Feiertag sind, würde die Frist daher grundsätzlich am 27.Dezember 2020 enden. Da dieser Tag allerdings ein Sonntag ist, endet die Frist erst am Montag, den 28. Dezember.
Die Tage des Postenlaufes werden nach § 108 Abs 4 BAO grundsätzlich nicht in die Frist eingerechnet (anderes gilt nur, wenn im Gesetzt ausdrücklich auf das Datum des Einlangens abstellt wird). Das bedeutet, dass grundsätzlich die Aufgabe des Schriftstücks am letzten Tag der Frist ausreicht (im vorherigen Beispiel also etwa am 28. Dezember 2020). Die Nichteinrechnung des Postenlaufs setzt allerdings voraus, dass das Schriftstück an die zuständige Behörde gerichtet ist, richtig adressiert ist und tatsächlich bei der Behörde einlangt.
Punkt 4) Möglichkeit der Verlängerung
Wie bereits kurz angeschnitten, ist hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Verlängerung zwischen behördlichen und gesetzlichen Fristen zu unterscheiden. Behördliche Fristen sind grundsätzlich verlängerbar. Gesetzliche Fristen sind dagegen nur dann verlängerbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Gesetzliche und verlängerbare Fristen sind zB die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung (§ 134 Abs 2 BAO), die Beschwerdefrist (§§ 245 und 283 Abs 2 BAO) sowie die Vorlageantragfrist (§ 264 Abs 4 lit a BAO). Anzumerken ist, dass die Verlängerung der Steuererklärungsfrist eine Ermessensentscheidung ist, die Beschwerdefrist ist hingegen (auch wiederholt) verlängerbar, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Verlängerung hat unter dieser Voraussetzung zu erfolgen (keine Ermessensentscheidung). Nicht verlängerbare Fristen sind hingegen etwa die Frist auf Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO).
Hinzuweisen ist darauf, dass gegen die Ablehnung (also sowohl Zurück- als auch Abweisung) eines Fristverlängerungsantrages ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Solche Bescheide sind verfahrensleitende Verfügungen gemäß § 244 BAO.
Punkt 5) Steuererklärungsfrist / Quotenregelung für WT
Eine der relevantesten abgabenrechtlichen Fristen ist die Frist zur Einreichung von Steuererklärungen. Die Frist zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie von Feststellungserklärungen ist in § 134 BAO geregelt. Diese Steuererklärungen sind grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres einzureichen. Sofern eine elektronische Einreichung erfolgt, sind sie bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen.
Steuerlich vertretene Abgabepflichtige können von der sogenannten Quotenvereinbarung zwischen Wirtschaftstreuhändern und der Finanzverwaltung Gebrauch machen. Im Rahmen der Quotenvereinbarung sind Steuererklärungen erst bis spätestens Ende März des zweitfolgenden Jahres einzureichen.
Auf die Beschwerdefrist wird in einem gesonderten Beitrag eingegangen.
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Punkt 1) Ziel: Beseitigung von Rechtsnachteilen
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in den §§ 308 bis 310 der BAO geregelt. Ziel der Wiedereinsetzung ist es, Rechtsnachteile einer Partei zu beseitigen, die dieser dadurch entstehen, dass eine Frist oder einer mündlichen Verhandlung versäumt wurde.
Punkt 2) Rechtsnachteil durch Versäumung einer Frist
Die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Frist besteht unabhängig davon,
ob es sich um eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist handelt
ob diese Frist ein Verfahren einleitet oder innerhalb eines Verfahrens geregelt ist
ob sie verlängerbar ist,
und zuletzt ist es auch irrelevant, ob es sich um eine gesetzliche oder behördliche Frist handelt.
Wiedereinsetzbar sind somit bspw:
Beschwerdefristen
Vorlageantragsfristen
Mängelbehebungsfristen
Wie bereits erwähnt steht das Instrument der Wiedereinsetzung daneben auch für die Versäumung von mündlichen Verhandlungen zur Verfügung.
Aus der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung muss der Partei ein Rechtsnachteil entstehen. Beim Rechtsnachteil handelt es sich um den Umstand, dass eine befristete Verfahrenshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann.
Solche Verfahrenshandlungen können sein:
Einreichung einer Bescheidbeschwerde
Einreichung eines Aufhebungsantrag nach § 299 BAO
Die Vorlage von Beweismitteln
Punkt 3) Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
Damit ein Antrag auf Wiedereinsetzung von der Abgabenbehörde bewilligt wird, muss die Partei glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei dieses Ereignis einerseits nicht einberechnet hat. Und andererseits den Eintritt des Ereignisses auch unter der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei es nicht verhindern konnte, selbst wenn sie das Ereignis womöglich voraussah. Um festzustellen, ob der Partei die Verhinderung des Ereignis objektiv zumutbar war, wird von der Judikatur auf die Rechtsfigur eines Durchschnittsmenschen abgestellt.
Als Beispiele für unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse können genannt werden:
Krankheiten, sofern sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer auftreten, dass gebotenen Maßnahmen nicht mehr getroffen werden konnten.
Auch der Verlust eines Schriftstückes auf dem Postweg kann ein solches Ereignis darstellen.
Keine Wiedereinsetzungsgründe stellen nach der Rechtsprechung beispielsweise die mangelnde deutsche Sprachkenntnis, Arbeitsüberlastung oder familiäre Probleme dar.
Punkt 4) Kein grobes Verschulden
Trifft die Partei an der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung ein Verschulden, ist nach dem Grad des Verschuldens zu unterscheiden:
Liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit gleichzusetzen.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt dagegen, vor wenn jemand auffallend sorglos handelt. Diesfalls wird ein grobes Verschulden anzunehmen sein und einem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht stattzugeben.
Punkt 5) Punkt: Rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung
Im Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Partei den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft darlegen. Die Abgabenbehörde prüft in Folge auch nur den näher ausgeführten Wiedereinsetzungsgrund. Weiters muss der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig erfolgen.
Rechtzeitigt ist der Antrag einerseits dann, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde (bei schwerer Krankheit fällt das Hindernis etwa dann weg, wenn die Dispositionsfähigkeit wieder eintritt). Die Handlung, die durch das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis nicht vorgenommen werden konnte, ist spätestens zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Andererseits ist bei der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu beachten, dass die Möglichkeit diesen zu stellen, mit fünf Jahren ab Ende der versäumten Frist begrenzt ist.
Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag obliegt der Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Autor: Mag. Mario Wegner