Im folgenden Beitrag wird auf den Rechtsverkehr zwischen der Partei und der Abgabenbehörde eingegangen. Das Hauptaugenmerk soll dabei auf dem Anbringen – als formelles Kommunikationsmittel der Partei – und auf dem Bescheid – als Erledigungsform der Abgabenbehörde – liegen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen
Folie 1
Punkt 1) Die Partei (§§ 77 ff BAO)
Parteien im Abgabenverfahren sind vor allem:
-
Abgabepflichtige (§ 77). Abgabepflichtige sind Personen, die als Abgabenschuldner nach den Abgabenvorschriften in Betracht kommen.
-
Abgabenschuldner können nicht nur natürliche Personen sein, sondern auch Körperschaften (bspw die GmbH).
-
Abgabepflichtigen gleichgestellt ist, wer haftungs- und/oder abfuhrverpflichtet ist (bspw der Arbeitgeber bei Lohnsteuer).
-
Partei im Abgabenverfahren ist weiters der Beschwerdeführer und Personen, die einem Beschwerdeverfahren beigetreten sind (§§ 257- 259 BAO)
-
Personen, die einen Vorlageantrag gestellt haben ohne Beschwerdeführer zu sein
-
Bescheidadressaten von Feststellungsbescheiden (§ 78 Abs 2 lit a BAO)
-
Personen, die die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht (§ 78 Abs 3 BAO)
Die Parteistellung ist vor allem bedeutsam für:
Zuletzt sei noch erwähnt, dass die Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren auch Parteistellung als sogenannte „Amtspartei“ hat.
Punkt 2) Vertreter
Im Abgabenverfahren gilt es grundsätzlich zwischen gesetzlichen Vertretern und gewillkürten Vertretern zu unterscheiden. Beide haben die abgabenrechtlichen Pflichten, der von ihnen vertretenen Personen zu erfüllen.
Gesetzliche Vertreter sind solche Vertreter, deren Bestellung nicht auf einen privatrechtlichen Vertrag zurückzuführen ist. Zu nennen sind insbesondere die Eltern des minderjährigen Kindes oder der Sachwalter einer besachwalteten Person.
Zur Vertretung juristischer Personen sind die Leitungsorgane befugt. Das sind beispielsweise:
Zur Vertretung von Personenvereinigungen sind jene Personen befugt, die vertraglich oder (subsidiär) gesetzlich zur Geschäftsführung befugt sind. Als Personenvereinigungen sind beispielsweise die OG, KG, GesbR oder die Miteigentumsgemeinschaft zu qualifizieren.
Bei der OG und der GesbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter, bei der KG sind grundsätzlich alle Komplementäre einzeln vertretungsbefugt. Sind mehrere Personen abgabenrechtlich vertretungsbefugt, so besteht die Verpflichtung einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde namhaft zu machen (vgl § 81 Abs 2 BAO).
Im Rahmen der gewillkürten Vertretung können sich Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen. Gewillkürte Vertreter haben sich mit schriftlicher Vollmacht auszuweisen. Insbesondere kommt auch die Vertretung durch einen Wirtschaftstreuhänder in Betracht. Hier reicht es aus, wenn sich der Wirtschaftstreuhänder auf die – ihm erteilte – Vollmacht beruft.
Punkt 3) Anbringen
Zur Geltendmachung von abgabenrechtlichen Rechten und der Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten haben Parteien Anbringen einzureichen. Anbringen müssen grundsätzlich schriftlich eingebracht werden. Anbringen mit denen Rechte geltend gemacht werden sollen, sind bspw Anträge oder Rechtsmittel. Anbringen, die der Erfüllung von Verpflichtungen dienen, sind beispielsweise Abgabenerklärungen oder Anmeldungen. Für die Beurteilung, ob ein Anbringen vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf den Inhalt.
Wenn ein Anbringen zulässig und rechtzeitig ist, ist dieses von der Abgabenbehörde dahingehend zu prüfen, ob Formgebrechen – inhaltliche Mängel – vorliegen oder die Unterschrift fehlt. Ist dies der Fall, dann ist seitens der Behörde ein Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Fristsetzung zu erlassen. Werden diese Mängel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich – also rechtzeitig – und richtig eingebracht.
Punkt 4 +5) Behördliche Erledigungen, „Einfache Erledigung“ vs Bescheid
Nachdem ein Anbringen bei der Abgabenbehörde eingegangen ist, ist diese verpflichtet ohne unnötigen Aufschub darüber zu entscheiden.
Alle schriftlichen Erledigungen haben zu enthalten:
-
Die Bezeichnung der Behörde,
-
das Ausfertigungsdatum und
-
eine Unterschrift bzw einen Beglaubigungsvermerk, sofern es sich nicht um eine automationsunterstützte Ausfertigung handelt.
Bevor näher auf den Bescheid, als die wichtigste Erledigungsform eingegangen wird, soll kurz erwähnt werden, dass es – neben Bescheiden – auch sonstigen Erledigungen iSd § 95 BAO gibt. Diese können auch mündlich ergehen. Beispiele für solche sonstigen Erledigungen sind:
Folie 2
Kommen wir nun zur wichtigsten Erledigungsform, dem Bescheid.
Punkt 1) Definition Bescheid – Erledigungen in Bescheidform
Ein Bescheid wird definiert als ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt. Ein Bescheid kann rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend sein.
Eine Erledigung ist durch die Abgabenbehörde in Form eines Bescheides zu erlassen, wenn die Erledigung für einzelne Personen
-
Rechte oder Pflichten begründet, abändert oder aufhebt;
-
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellt;
-
oder der Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abspricht.
Punkt 2) Form und Inhalt von Bescheiden
Bescheide haben grundsätzlich schriftlich zu ergehen.
Folgende inhaltliche Voraussetzungen muss ein Bescheid enthalten:
-
Die Bezeichnung als Bescheid
-
Den Spruch (die Willenserklärung der Behörde und Nennung des Bescheidadressaten)
-
Eine Begründung, wenn einem Anbringen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird oder der Bescheid von Amts wegen ergeht. Die Begründung hat unter anderem die Beweiswürdigung, die maßgeblichen Erwägungen sowie die rechtliche Beurteilung, welche abgabenrechtlichen Tatbestände verwirklicht wurden.
-
Die Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung hat darüber Auskunft zu geben, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wie lange die Rechtsmittelfrist ist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Ferner hat sie den Hinweis zu beinhalten, dass das RM zu begründen ist und keine aufschiebende Wirkung hat.
Punkt 3) Wirksamwerden eines Bescheides
Der Bescheid wird durch Bekanntgabe wirksam. Eine Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Bescheiden durch Zustellung. Bei mündlichen Bescheiden durch Verkündung.
Punkt 4) Rechtswirkung eines Bescheides
Typische Rechtswirkungen von Bescheiden sind:
-
Verbindlichkeit
-
Vollstreckbarkeit
-
Tatbestandswirkung
Bei der Rechtskraft von Bescheiden wird zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ordentliche Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde). Materielle Rechtskraft hat zur Folge, dass der Bescheid von der Behörde grundsätzlich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann.
Punkt 5) Fehlende/Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
Abschließend soll noch näher darauf eingegangen werden, welche Konsequenzen fehlende bzw fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen haben:
-
Wenn die Rechtsmittelbelehrung oder Rechtsmittelfrist fehlt oder ein Rechtsmittel zu Unrecht als unzulässig erklärt wird, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.
-
Wenn eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist im Bescheid angegeben wird, gilt die gesetzliche Rechtsmittelfrist. Wird dagegen eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist im Bescheid angegeben, so gilt die angegebene Frist.
-
Fehlen Angaben über die Einbringungsbehörde, kann das Rechtsmittel bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Sind die Angaben über die Einbringungsbehörde dagegen unrichtig, kann das Rechtsmittel auch bei der angegebenen Abgabenbehörde eingereicht werden.
Autor: Mag. Mario Wegner
Im folgenden Beitrag wird auf den Rechtsverkehr zwischen der Partei und der Abgabenbehörde eingegangen. Das Hauptaugenmerk soll dabei auf dem Anbringen – als formelles Kommunikationsmittel der Partei – und auf dem Bescheid – als Erledigungsform der Abgabenbehörde – liegen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Folie 1
Punkt 1) Die Partei (§§ 77 ff BAO)
Parteien im Abgabenverfahren sind vor allem:
Abgabepflichtige (§ 77). Abgabepflichtige sind Personen, die als Abgabenschuldner nach den Abgabenvorschriften in Betracht kommen.
Abgabenschuldner können nicht nur natürliche Personen sein, sondern auch Körperschaften (bspw die GmbH).
Abgabepflichtigen gleichgestellt ist, wer haftungs- und/oder abfuhrverpflichtet ist (bspw der Arbeitgeber bei Lohnsteuer).
Partei im Abgabenverfahren ist weiters der Beschwerdeführer und Personen, die einem Beschwerdeverfahren beigetreten sind (§§ 257- 259 BAO)
Personen, die einen Vorlageantrag gestellt haben ohne Beschwerdeführer zu sein
Bescheidadressaten von Feststellungsbescheiden (§ 78 Abs 2 lit a BAO)
Personen, die die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht (§ 78 Abs 3 BAO)
Die Parteistellung ist vor allem bedeutsam für:
Das Recht auf Akteneinsicht
Das Recht auf Parteiengehör
Zuletzt sei noch erwähnt, dass die Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren auch Parteistellung als sogenannte „Amtspartei“ hat.
Punkt 2) Vertreter
Im Abgabenverfahren gilt es grundsätzlich zwischen gesetzlichen Vertretern und gewillkürten Vertretern zu unterscheiden. Beide haben die abgabenrechtlichen Pflichten, der von ihnen vertretenen Personen zu erfüllen.
Gesetzliche Vertreter sind solche Vertreter, deren Bestellung nicht auf einen privatrechtlichen Vertrag zurückzuführen ist. Zu nennen sind insbesondere die Eltern des minderjährigen Kindes oder der Sachwalter einer besachwalteten Person.
Zur Vertretung juristischer Personen sind die Leitungsorgane befugt. Das sind beispielsweise:
Die Geschäftsführer einer GmbH
Der Vorstand einer AG
Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
Zur Vertretung von Personenvereinigungen sind jene Personen befugt, die vertraglich oder (subsidiär) gesetzlich zur Geschäftsführung befugt sind. Als Personenvereinigungen sind beispielsweise die OG, KG, GesbR oder die Miteigentumsgemeinschaft zu qualifizieren.
Bei der OG und der GesbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter, bei der KG sind grundsätzlich alle Komplementäre einzeln vertretungsbefugt. Sind mehrere Personen abgabenrechtlich vertretungsbefugt, so besteht die Verpflichtung einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde namhaft zu machen (vgl § 81 Abs 2 BAO).
Im Rahmen der gewillkürten Vertretung können sich Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen. Gewillkürte Vertreter haben sich mit schriftlicher Vollmacht auszuweisen. Insbesondere kommt auch die Vertretung durch einen Wirtschaftstreuhänder in Betracht. Hier reicht es aus, wenn sich der Wirtschaftstreuhänder auf die – ihm erteilte – Vollmacht beruft.
Punkt 3) Anbringen
Zur Geltendmachung von abgabenrechtlichen Rechten und der Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten haben Parteien Anbringen einzureichen. Anbringen müssen grundsätzlich schriftlich eingebracht werden. Anbringen mit denen Rechte geltend gemacht werden sollen, sind bspw Anträge oder Rechtsmittel. Anbringen, die der Erfüllung von Verpflichtungen dienen, sind beispielsweise Abgabenerklärungen oder Anmeldungen. Für die Beurteilung, ob ein Anbringen vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf den Inhalt.
Wenn ein Anbringen zulässig und rechtzeitig ist, ist dieses von der Abgabenbehörde dahingehend zu prüfen, ob Formgebrechen – inhaltliche Mängel – vorliegen oder die Unterschrift fehlt. Ist dies der Fall, dann ist seitens der Behörde ein Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Fristsetzung zu erlassen. Werden diese Mängel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich – also rechtzeitig – und richtig eingebracht.
Punkt 4 +5) Behördliche Erledigungen, „Einfache Erledigung“ vs Bescheid
Nachdem ein Anbringen bei der Abgabenbehörde eingegangen ist, ist diese verpflichtet ohne unnötigen Aufschub darüber zu entscheiden.
Alle schriftlichen Erledigungen haben zu enthalten:
Die Bezeichnung der Behörde,
das Ausfertigungsdatum und
eine Unterschrift bzw einen Beglaubigungsvermerk, sofern es sich nicht um eine automationsunterstützte Ausfertigung handelt.
Bevor näher auf den Bescheid, als die wichtigste Erledigungsform eingegangen wird, soll kurz erwähnt werden, dass es – neben Bescheiden – auch sonstigen Erledigungen iSd § 95 BAO gibt. Diese können auch mündlich ergehen. Beispiele für solche sonstigen Erledigungen sind:
Mitteilungen
Auskünfte
Folie 2
Kommen wir nun zur wichtigsten Erledigungsform, dem Bescheid.
Punkt 1) Definition Bescheid – Erledigungen in Bescheidform
Ein Bescheid wird definiert als ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt. Ein Bescheid kann rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend sein.
Eine Erledigung ist durch die Abgabenbehörde in Form eines Bescheides zu erlassen, wenn die Erledigung für einzelne Personen
Rechte oder Pflichten begründet, abändert oder aufhebt;
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellt;
oder der Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abspricht.
Punkt 2) Form und Inhalt von Bescheiden
Bescheide haben grundsätzlich schriftlich zu ergehen.
Folgende inhaltliche Voraussetzungen muss ein Bescheid enthalten:
Die Bezeichnung als Bescheid
Den Spruch (die Willenserklärung der Behörde und Nennung des Bescheidadressaten)
Eine Begründung, wenn einem Anbringen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird oder der Bescheid von Amts wegen ergeht. Die Begründung hat unter anderem die Beweiswürdigung, die maßgeblichen Erwägungen sowie die rechtliche Beurteilung, welche abgabenrechtlichen Tatbestände verwirklicht wurden.
Die Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung hat darüber Auskunft zu geben, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wie lange die Rechtsmittelfrist ist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Ferner hat sie den Hinweis zu beinhalten, dass das RM zu begründen ist und keine aufschiebende Wirkung hat.
Punkt 3) Wirksamwerden eines Bescheides
Der Bescheid wird durch Bekanntgabe wirksam. Eine Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Bescheiden durch Zustellung. Bei mündlichen Bescheiden durch Verkündung.
Punkt 4) Rechtswirkung eines Bescheides
Typische Rechtswirkungen von Bescheiden sind:
Verbindlichkeit
Vollstreckbarkeit
Tatbestandswirkung
Bei der Rechtskraft von Bescheiden wird zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ordentliche Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde). Materielle Rechtskraft hat zur Folge, dass der Bescheid von der Behörde grundsätzlich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann.
Punkt 5) Fehlende/Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
Abschließend soll noch näher darauf eingegangen werden, welche Konsequenzen fehlende bzw fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen haben:
Wenn die Rechtsmittelbelehrung oder Rechtsmittelfrist fehlt oder ein Rechtsmittel zu Unrecht als unzulässig erklärt wird, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.
Wenn eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist im Bescheid angegeben wird, gilt die gesetzliche Rechtsmittelfrist. Wird dagegen eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist im Bescheid angegeben, so gilt die angegebene Frist.
Fehlen Angaben über die Einbringungsbehörde, kann das Rechtsmittel bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Sind die Angaben über die Einbringungsbehörde dagegen unrichtig, kann das Rechtsmittel auch bei der angegebenen Abgabenbehörde eingereicht werden.
Autor: Mag. Mario Wegner