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VIDEO: Binnenmarktregelung – Christine Weinzierl

Mit Einführung des Binnenmarktes im Jahr 1993 wurden die Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten für Umsatzsteuerzwecke aufgehoben. Daher musste der Handel im Binnenmarkt neu geregelt werden. Der Vorschlag, vollkommen zum Ursprungslandprinzip überzugehen, wurde von den Mitgliedstaaten nicht angenommen, sodass die Binnenmarktrichtlinie als Übergangslösung konzipiert wurde, die durch den vollkommenen Übergang zum Ursprungslandprinzip abgelöst werden sollte.

 

Aufgrund ihres Charakters als Übergangslösung wurde die Binnenmarktrichtlinie in Österreich als Anhang zum UStG gestaltet. Dieser Anhang wird in Artikel gegliedert und ergänzt jeweils den allgemeinen Paragrafenteil des UStG. Das bedeutet für den Handel und die Dienstleistungen im Binnenmarkt, dass grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Paragrafenteils anzuwenden sind, sofern nicht speziellere Regelungen im Artikelteil vorrangig zu berücksichtigen sind.

Die Binnenmarktrichtlinie folgt folgenden Grundsätzen:

Nach dem Bestimmungslandprinzip werden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen mit der Umsatzsteuer des Landes belastet, für das sie bestimmt sind und in dem der Verbrauch stattfindet. Das Bestimmungslandprinzip gilt für:

  • Handel zwischen Unternehmern: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland (Art 7) und steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland (Art 1 und Art 3 Abs 8)
  • Handel mit Verbrauchern (Versandhandel): vor allem mit Einführung des E-Commerce Pakets ab 2021, in dem die Lieferschwelle abgeschafft wurde, erfolgt die Besteuerung der Lieferungen an Verbraucher im Bestimmungsland (Art 3 Abs 3 ff idF AÄG 2020)
  • Lieferungen von neuen Kraftfahrzeugen
  • verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände
  • Dienstleistungen an Unternehmer (B2B): grundsätzlich erfolgt die Besteuerung im Ansässigkeitsland des Leistungsempfängers (§ 3a Abs 6), davon bestehen Ausnahmen (zB für Grundstücksleistungen), um die Besteuerung am Verbrauchsort sicherzustellen
  • Dienstleistungen an Verbraucher (B2C): vor allem für auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen (§ 3a Abs 13) und für Katalogleistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs 14) soll die Besteuerung im Ansässigkeitsland durchgeführt werden

Nach dem Ursprungslandprinzip wird der Umsatz im Herkunftsland besteuert. Anwendung findet das Ursprungslandprinzip in der Binnenmarktrichtlinie für:

  • Lieferungen von Gegenständen im privaten Reiseverkehr
  • Handel mit Verbrauchern (Versandhandel): vor Einführung des E-Commerce Pakets ab 2021 erfolgt die Besteuerung der Lieferungen an Verbraucher bis zum Überschreiten einer bestimmten Lieferschwelle im Ursprungsland (Art 3 Abs 3 ff idF vor dem AÄG 2020); ab 2021 gilt das nur mehr für sog Kleinstunternehmer (Art 3 Abs 5 idF AÄG 2020)
  • Dienstleistungen an Verbraucher (B2C): grundsätzlich erfolgt die Besteuerung im Ansässigkeitsland des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs 7), davon bestehen zahlreiche Ausnahmen, um eine Besteuerung am Verbrauchsort sicherzustellen (zB für Grundstücksleistungen)

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.