Sozialplan: Kein Dienstgeberbeitrag für sonstige Bezüge
Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden, unterliegen auch bei Arbeitnehmern, für die eine Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse besteht, nicht der Beitragspflicht zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag.
Andrei Bodis im BFGjournal zu Gast
Anlässlich seines Vortrags beim 18. SWK-Steuerrechtstag sprach Dr. Andrei Bodis mit dem BFGjournal über Parteifeste, die nächsten Wartungserlässe und die „legistikfreien“ letzten Monate.
Teilwertabschreibung: „Abreifendes“ Jahressiebentel
Jahressiebentel aus einer Teilwertabschreibung sind im Jahr ihrer in § 12 Abs 3 Z 2 KStG vorgesehenen Berücksichtigung keine „Verluste“, „die in einem…
PV-Info KW46/2017
Die Themen vom 16.11.2017 bis zum 22.11.2017:
– Der Karfreitag im österreichischen Arbeitsrecht
– Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht -BUAG-Tätigkeit
– Voraussetzungen für das erhöhte Pendlerpauschale im Falle einer Gehbehinderung
Keine begünstigte Besteuerung einer Abfertigung bei Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses
Wird ein Dienstverhältnis beendet und sodann im Wesentlichen unverändert zu den gleichen Bedingungen unmittelbar wieder fortgesetzt, dann kann eine aus Anlass dieser Beendigung ausbezahlte Abfertigung nach ständiger Rechtsprechung nicht steuerbegünstigt ausbezahlt werde. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
Voraussetzungen für das erhöhte Pendlerpauschale im Falle einer Gehbehinderung
Nach der Pendlerverordnung ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung dann unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis verfügt oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit im Behindertenpass eingetragen ist.
Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht -BUAG-Tätigkeit
Ein Arbeitnehmer änderte beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit, womit das Arbeitsverhältnis dem BUAG unterlag. Jahre später sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich über alle Ansprüche – außer die Abfertigung. Über diese wurde dann in einem Folgeprozess gestritten, der letztlich bis zum OGH ging.
Der Karfreitag im österreichischen Arbeitsrecht
Der Karfreitag ist ein gesetzlicher Feiertag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirche, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche. Ein Arbeitnehmer, der nicht einer dieser Religionsgemeinschaften angehört, hat in dieser Regelung eine Ungleichbehandlung erblickt und es wurden daraufhin vom OGH dem EuGH Fragen zu den unionsrechtlichen Grundlagen vorgelegt.
Lohnnebenkostenpflicht für Rechtsanwälte – eine „Never Ending Story“
Welchen wesentlichen Unterschied es macht, wie man die Weisungsfreiheit eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers einer Rechtsanwalts-GmbH im Anstellungsvertrag und im Gesellschaftsvertrag regelt, zeigt ein aktuelles BFG-Erkenntnis.
Eisenbieger und Hilfsarbeiter: Eine erweiterte Anmerkung zur VwGH-Entscheidung
Der VwGH musste sich im Anlassfall mit der Frage der Abgrenzung zwischen Hilfsarbeitern und angelernten Arbeitern in der Lohngruppe III des Kollektivvertrages für Arbeiter des Baugewerbes und der Bauindustrie beschäftigen.
Die BUAG-Novelle 2017
Das Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden, verfolgt das Ziel, den Sozialbetrug und die Unterentlohnung weiter einzudämmen. Diese BUAG-Novelle 2017 hat daher unter anderem verschärfte Meldevorschriften für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte zum Inhalt. Die wesentlichen Änderungen werden in diesem Beitrag von Rudolf Grafeneder aufgezeigt.
Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbots gegen Entgelt
Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbots gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG, weil ein Tun, Dulden bzw Unterlassen…











