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Der Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung von Pensionen aus einer Pensionskasse erhöht sich von 12.000 Euro (Wert 2016 und 2017) ab 1. 1. 2018 auf 12.300 Euro. Pensionsabfindungen bis zu diesem Grenzbetrag sind gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern, das heißt, die Versteuerung erfolgt mit der Hälfte jenes Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Übersteigt die Pensionsabfindung diese Freigrenze, unterliegt der gesamte Abfindungsbetrag im Kalendermonat der Zahlung dem laufenden Lohnsteuertarif gemäß § 67 Abs 10 EStG.