Dr. Andrei Bodis ist stellvertretender Leiter der Abteilung für Einkommen- und Körperschaftsteuer im BMF. Bodis hat an zahlreichen legistischen Arbeiten und Richtlinienprojekten der letzten Jahre mitgewirkt. Anlässlich seines Vortrags beim 18. SWK-Steuerrechtstag am 16. 11. 2017 baten wir ihn zum Interview.
BFGjournal: Demnächst referieren Sie am 18. SWK-Steuerrechtstag zu Praxisfragen aus der Einkommensteuer. Was haben Sie in einem Jahr nahezu ohne Legistik konkret vorbereitet?
Andrei Bodis: Der Hinweis auf die fehlende Legistik klingt fast ein wenig vorwurfsvoll. In den vergangenen Jahren ist gerade die zunehmende Geschwindigkeit der teilweise einschneidenden Änderungen beklagt worden – sowohl von Seiten der beratenden Berufe als auch innerhalb der Finanzverwaltung. Aus meiner Sicht ist diese „Ruheperiode“ daher zu begrüßen: Die geringe Anzahl von legistischen Änderungen im laufenden Jahr hat es ermöglicht, den Fokus auf andere Projekte zu lenken, insbesondere die Wartung der zahlreichen Richtlinien.
Was den SWK-Steuerrechtstag betrifft haben wir – ich darf gemeinsam mit Frau Professor Kanduth-Kristen vortragen – dennoch keine Schwierigkeiten bei der Themensuche gehabt. Wir haben drei Themenbereiche ausgewählt, die eine hohe Praxisrelevanz haben und zu denen es auch immer wieder interessante Judikatur gibt: Schuldzinsenabzug und Fremdwährungsverbindlichkeiten, Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sowie Verluste und Verlustverwertung im Ertragsteuerrecht.
BFGjournal: In einem Vortrag im September haben Sie die aktuelle BFG-Entscheidung RV/5101768/2014 vom 18. 8. 2017 zur Ablöse eines Wohnungsgebrauchsrechts im Zusammenhang mit der entgeltlichen Übertragung einer Liegenschaft kommentiert und erwähnt, dass Sie die Entscheidung in den Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass aufnehmen werden. Können Sie uns das näher erläutern?
Andrei Bodis: Im entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt wurde zunächst ein Grundstück von einer natürlichen Person veräußert, wobei die erhaltene Gegenleistung (zivilrechtlich) aus drei Komponenten bestand: einer Einmalzahlung, einer monatlichen Leibrente und einem Wohnrecht des Veräußerers. In der Folge hat sich herausgestellt, dass die Gegenleistung nicht einmal den halben Verkehrswert des veräußerten Grundstücks erreicht hat. Um eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen laesio enormis zu vermeiden, leistete der Erwerber eine zusätzliche Zahlung an den Veräußerer und dieser verzichtete im Gegenzug auf sein vorbehaltenes Wohnrecht.
Das Finanzamt qualifizierte die Zahlung für den Verzicht auf das Wohnrecht (wegen fehlender Wirtschaftsguteigenschaft) als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG. Das BFG hingegen stufte die Zahlung als nachträgliche Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ein und somit als nachträgliche Anschaffungskosten beim Erwerber bzw nachträglichen Veräußerungserlös beim Veräußerer. Diese Entscheidung war aus Sicht des BMF nicht überraschend, weswegen wir uns in der Abteilung gegen die Erhebung einer Amtsrevision entschieden haben. Die dieser Sichtweise zugrunde liegende Systematik wurde bereits vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 4. 9. 2014, 2011/15/0039, aufgegriffen. Sie beruht auf der Sichtweise, wonach bei Tatbeständen, die eine steuerliche Erfassung angelaufener stiller Reserven bezwecken, nicht nur der „ursprüngliche“ Kaufpreis als Veräußerungserlös anzusehen ist, sondern sämtliche Gegenleistungen, die für die Übertragung des Wirtschaftsguts gewährt werden. Im Ergebnis erhält somit der Erwerber den vollen „Marktwert“ des Wirtschaftsguts. Mit dem kommenden Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass wird diese Sichtweise auch von uns übernommen.
BFGjournal: Können Sie uns Inhaltsschwerpunkte der nächsten Wartungserlässe verraten?
Andrei Bodis: Wir haben heuer die schon thematisierte „legistikfreie“ Zeit genutzt, um zu konsolidieren und ausständige Wartungserlässe noch vor der Regierungsbildung vorzubereiten. Bei allen kommenden Wartungserlässen wird die Einarbeitung der legistischen Änderungen einer der größten Schwerpunkte sein. Bei den Einkommensteuerrichtlinien sind ja seit der letzten Wartung knapp zwei Jahre vergangen, und dementsprechend groß ist der Anpassungsbedarf. Daneben bildet wie gewohnt die Einarbeitung der höchstgerichtlichen Judikatur einen weiteren Schwerpunkt. In inhaltlicher Hinsicht gibt es allerdings keine besonders brisanten Themen.
BFGjournal: Gibt es zur Immobilienertragsteuer neue Entwicklungen? Der VwGH hat ja heuer zwei Grundsatzerkenntnisse zur Hauptwohnsitzbefreiung (befreite Grundstücksgröße Toleranzfrist) gefällt. Sind damit alle Unklarheiten beseitigt?
Andrei Bodis: Klare Antwort: Nein. Der VwGH hat gerade erst begonnen, die mit dem Stabilitätsgesetz 2012 eingeführte „neue“ Rechtslage zu rezipieren und eine Judikaturlinie zu entwickeln. Ich bin sicher, uns erwarten noch etliche Überraschungen. Aus meiner Sicht ändert das aber nichts daran, dass mit der neuen Grundstücksbesteuerung ein Meilenstein geschaffen wurde, der die nächsten Jahre (Jahrzehnte?) Bestand haben wird.
BFGjournal: Bemerkenswert ist auch, dass die durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 kreierte Steuerfreiheit von „Parteifesten“ vor dem VfGH Bestand hatte. 3 Haben Sie damit gerechnet? Diese Regelung war ja keine Idee des BMF, sondern eine der Politik (Initiativantrag von zwei Nationalratsabgeordneten), und von Beginn an heftig umstritten.
Andrei Bodis: Es ist keine Besonderheit, dass Vorschläge für legistische Änderungen von außerhalb des Finanzressorts kommen. Die Regelung der steuerlichen Rahmenbedingungen für „Parteifeste“ im Körperschaftsteuergesetz war eine rechtspolitische Entscheidung, die entsprechend umgesetzt wurde. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es jedenfalls begrüßenswert, wenn klare gesetzliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Abgabenbehörden geschaffen werden. Jede andere Situation ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht befriedigend und birgt sowohl für die Mitarbeiter in der Finanzverwaltung als auch für die betroffenen Steuerpflichtigen zum Teil erhebliche Risiken.
Die Entscheidung des VfGH hat mich nicht überrascht. Sie entspricht der Judikaturlinie der vergangenen Jahre, wonach der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gerade im Bereich steuerlicher Sonderbestimmungen – von der Systematik der Ertragsbesteuerung abweichende Bestimmungen, etwa Abzugsverbote – als sehr hoch angesehen wird, sofern entsprechende sachlich rechtfertigende Gründe gegeben sind. Im Ergebnis ist es selbstverständlich immer eine Wertungsentscheidung des Höchstgerichts, ob angeführte Gründe als sachlich angesehen werden oder nicht.
BFGjournal: Mag. Peter Bartos, Wiener Landespräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, war unser Interviewpartner im Oktober. Er kritisierte zu komplexe und komplizierte Gesetzesbestimmungen. Beispielsweise sollte das Steuer- und Sozialversicherungsrecht, so weit wie nur irgendwie möglich, vereinfacht werden. Viele Bestimmungen seien derart kompliziert, dass auch bestens ausgebildete Fachleute keine eindeutigen Auskünfte mehr geben könnten. Nicht sehr gelungen sei auch die Umsetzung der Anti-Lohndumping-Bestimmungen oder – um ein Bespiel aus der letzten Zeit zu nennen – die Neuregelung der sogenannten Einlagenrückzahlung und Innenfinanzierung. Ein Absatz im Gesetz, Erlass zur Erklärung der gesetzlichen Bestimmung – und trotzdem noch viele offene Fragen. Das sollte es seiner Meinung nach eigentlich nicht geben. Was meinen Sie dazu?
Andrei Bodis: Die zunehmende Komplexität gesetzlicher Regelungen ist kein österreichisches Spezifikum, sondern entspricht den internationalen Entwicklungen. Es ist – wenn man so möchte – ein Phänomen unserer Zeit und unserer Gesellschaft. Die Gründe dafür sind vielfältig. Dabei darf allerdings auch nicht vergessen werden, dass der Gesetzgeber oft „bloß“ auf Entwicklungen in der Gesellschaft reagiert. Oftmals geben daher auch von einigen wenigen Steuerpflichtigen gewählte Steuergestaltungen Anlass für gesetzgeberische Initiativen. Da auch derart spezifische Regelungen im Ergebnis natürlich alle Steuerpflichtigen treffen, kommt es zwangsläufig zu einer Erhöhung der Komplexität von Regelungswerken.
Die Thematik der Einlagenrückzahlung ist allerdings meiner Ansicht nach kein gutes Beispiel für eine zunehmende Komplexität des Steuerrechts. Die dogmatischen Grundlagen der Abgrenzung von Ausschüttungen von Einlagenrückzahlungen haben schon vor der jüngsten Gesetzesänderung nicht zu den leichtesten Fingerübungen im Steuerrecht gehört. Auch der bisherige Einlagenrückzahlungserlass war – wenn auch weniger umfangreich – für nicht mit der Materie vertraute Rechtsanwender schwer zu verstehen und anzuwenden.
BFGjournal: Ich traue mich ja schon gar nicht mehr fragen, aber wie sieht es mit einem neuen Einkommensteuergesetz aus? Zuletzt war ja von einem 2018 in Begutachtung gehenden Entwurf und einem Erscheinen 2019 die Rede. Oder wird durch die neue Regierung alles anders?
Andrei Bodis: Die Wahrscheinlichkeit, dass wirklich „alles“ anders wird, scheint mir nicht sehr hoch zu sein. Dennoch sind von der neuen Regierung einige interessante und wichtige Impulse im Steuerrecht zu erwarten. Ob die Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes dazugehört, wird sich erst weisen. Sollte es dazu kommen, ist aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten der letzten Jahre in der Fachabteilung eine solide Grundlage vorhanden, auf die wir aufbauen können.
1) Mein Ziel für heuer ist (beruflich oder privat) …
… so viele berufliche Projekte abzuschließen, dass ich die Zahl der Vorsätze für das neue Jahr auf ein vernünftiges Maß reduzieren kann.
2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?
„Léon und Louise“ von Alex Capus.
3) Das größte Vergnügen für mich ist …
… Ich bringe Superlativen eine gewisse Skepsis entgegen … zB bereitet es mir aber Vergnügen, Zeit mit meiner Familie zu verbringen (insbesondere wenn die Kinder gut gelaunt sind).
4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen?
Ehrlich gesagt habe ich noch nie einen derartigen Wunsch gehabt. Ich habe vor allem durch meine berufliche Tätigkeit mit sehr vielen interessanten Menschen zu tun. Es kommt immer wieder vor, dass ich mir bei manchen denke, es wäre interessant, sie näher kennenzulernen.
5) Nach der Arbeit …
… gehe ich in der Regel schlafen (selten vor 23:00 Uhr).
Der ganze Artikel (BFGjournal 2017, 394) als PDF und bei Lindeonline.
Dr. Andrei Bodis ist stellvertretender Leiter der Abteilung für Einkommen- und Körperschaftsteuer im BMF. Bodis hat an zahlreichen legistischen Arbeiten und Richtlinienprojekten der letzten Jahre mitgewirkt. Anlässlich seines Vortrags beim 18. SWK-Steuerrechtstag am 16. 11. 2017 baten wir ihn zum Interview.
BFGjournal: Demnächst referieren Sie am 18. SWK-Steuerrechtstag zu Praxisfragen aus der Einkommensteuer. Was haben Sie in einem Jahr nahezu ohne Legistik konkret vorbereitet?
Andrei Bodis: Der Hinweis auf die fehlende Legistik klingt fast ein wenig vorwurfsvoll. In den vergangenen Jahren ist gerade die zunehmende Geschwindigkeit der teilweise einschneidenden Änderungen beklagt worden – sowohl von Seiten der beratenden Berufe als auch innerhalb der Finanzverwaltung. Aus meiner Sicht ist diese „Ruheperiode“ daher zu begrüßen: Die geringe Anzahl von legistischen Änderungen im laufenden Jahr hat es ermöglicht, den Fokus auf andere Projekte zu lenken, insbesondere die Wartung der zahlreichen Richtlinien.
Was den SWK-Steuerrechtstag betrifft haben wir – ich darf gemeinsam mit Frau Professor Kanduth-Kristen vortragen – dennoch keine Schwierigkeiten bei der Themensuche gehabt. Wir haben drei Themenbereiche ausgewählt, die eine hohe Praxisrelevanz haben und zu denen es auch immer wieder interessante Judikatur gibt: Schuldzinsenabzug und Fremdwährungsverbindlichkeiten, Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sowie Verluste und Verlustverwertung im Ertragsteuerrecht.
BFGjournal: In einem Vortrag im September haben Sie die aktuelle BFG-Entscheidung RV/5101768/2014 vom 18. 8. 2017 zur Ablöse eines Wohnungsgebrauchsrechts im Zusammenhang mit der entgeltlichen Übertragung einer Liegenschaft kommentiert und erwähnt, dass Sie die Entscheidung in den Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass aufnehmen werden. Können Sie uns das näher erläutern?
Andrei Bodis: Im entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt wurde zunächst ein Grundstück von einer natürlichen Person veräußert, wobei die erhaltene Gegenleistung (zivilrechtlich) aus drei Komponenten bestand: einer Einmalzahlung, einer monatlichen Leibrente und einem Wohnrecht des Veräußerers. In der Folge hat sich herausgestellt, dass die Gegenleistung nicht einmal den halben Verkehrswert des veräußerten Grundstücks erreicht hat. Um eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen laesio enormis zu vermeiden, leistete der Erwerber eine zusätzliche Zahlung an den Veräußerer und dieser verzichtete im Gegenzug auf sein vorbehaltenes Wohnrecht.
Das Finanzamt qualifizierte die Zahlung für den Verzicht auf das Wohnrecht (wegen fehlender Wirtschaftsguteigenschaft) als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG. Das BFG hingegen stufte die Zahlung als nachträgliche Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ein und somit als nachträgliche Anschaffungskosten beim Erwerber bzw nachträglichen Veräußerungserlös beim Veräußerer. Diese Entscheidung war aus Sicht des BMF nicht überraschend, weswegen wir uns in der Abteilung gegen die Erhebung einer Amtsrevision entschieden haben. Die dieser Sichtweise zugrunde liegende Systematik wurde bereits vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 4. 9. 2014, 2011/15/0039, aufgegriffen. Sie beruht auf der Sichtweise, wonach bei Tatbeständen, die eine steuerliche Erfassung angelaufener stiller Reserven bezwecken, nicht nur der „ursprüngliche“ Kaufpreis als Veräußerungserlös anzusehen ist, sondern sämtliche Gegenleistungen, die für die Übertragung des Wirtschaftsguts gewährt werden. Im Ergebnis erhält somit der Erwerber den vollen „Marktwert“ des Wirtschaftsguts. Mit dem kommenden Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass wird diese Sichtweise auch von uns übernommen.
BFGjournal : Können Sie uns Inhaltsschwerpunkte der nächsten Wartungserlässe verraten?
Andrei Bodis: Wir haben heuer die schon thematisierte „legistikfreie“ Zeit genutzt, um zu konsolidieren und ausständige Wartungserlässe noch vor der Regierungsbildung vorzubereiten. Bei allen kommenden Wartungserlässen wird die Einarbeitung der legistischen Änderungen einer der größten Schwerpunkte sein. Bei den Einkommensteuerrichtlinien sind ja seit der letzten Wartung knapp zwei Jahre vergangen, und dementsprechend groß ist der Anpassungsbedarf. Daneben bildet wie gewohnt die Einarbeitung der höchstgerichtlichen Judikatur einen weiteren Schwerpunkt. In inhaltlicher Hinsicht gibt es allerdings keine besonders brisanten Themen.
BFGjournal: Gibt es zur Immobilienertragsteuer neue Entwicklungen? Der VwGH hat ja heuer zwei Grundsatzerkenntnisse zur Hauptwohnsitzbefreiung (befreite Grundstücksgröße Toleranzfrist) gefällt. Sind damit alle Unklarheiten beseitigt?
Andrei Bodis: Klare Antwort: Nein. Der VwGH hat gerade erst begonnen, die mit dem Stabilitätsgesetz 2012 eingeführte „neue“ Rechtslage zu rezipieren und eine Judikaturlinie zu entwickeln. Ich bin sicher, uns erwarten noch etliche Überraschungen. Aus meiner Sicht ändert das aber nichts daran, dass mit der neuen Grundstücksbesteuerung ein Meilenstein geschaffen wurde, der die nächsten Jahre (Jahrzehnte?) Bestand haben wird.
BFGjournal: Bemerkenswert ist auch, dass die durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 kreierte Steuerfreiheit von „Parteifesten“ vor dem VfGH Bestand hatte. 3 Haben Sie damit gerechnet? Diese Regelung war ja keine Idee des BMF, sondern eine der Politik (Initiativantrag von zwei Nationalratsabgeordneten), und von Beginn an heftig umstritten.
Andrei Bodis: Es ist keine Besonderheit, dass Vorschläge für legistische Änderungen von außerhalb des Finanzressorts kommen. Die Regelung der steuerlichen Rahmenbedingungen für „Parteifeste“ im Körperschaftsteuergesetz war eine rechtspolitische Entscheidung, die entsprechend umgesetzt wurde. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es jedenfalls begrüßenswert, wenn klare gesetzliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Abgabenbehörden geschaffen werden. Jede andere Situation ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht befriedigend und birgt sowohl für die Mitarbeiter in der Finanzverwaltung als auch für die betroffenen Steuerpflichtigen zum Teil erhebliche Risiken.
Die Entscheidung des VfGH hat mich nicht überrascht. Sie entspricht der Judikaturlinie der vergangenen Jahre, wonach der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gerade im Bereich steuerlicher Sonderbestimmungen – von der Systematik der Ertragsbesteuerung abweichende Bestimmungen, etwa Abzugsverbote – als sehr hoch angesehen wird, sofern entsprechende sachlich rechtfertigende Gründe gegeben sind. Im Ergebnis ist es selbstverständlich immer eine Wertungsentscheidung des Höchstgerichts, ob angeführte Gründe als sachlich angesehen werden oder nicht.
BFGjournal: Mag. Peter Bartos, Wiener Landespräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, war unser Interviewpartner im Oktober. Er kritisierte zu komplexe und komplizierte Gesetzesbestimmungen. Beispielsweise sollte das Steuer- und Sozialversicherungsrecht, so weit wie nur irgendwie möglich, vereinfacht werden. Viele Bestimmungen seien derart kompliziert, dass auch bestens ausgebildete Fachleute keine eindeutigen Auskünfte mehr geben könnten. Nicht sehr gelungen sei auch die Umsetzung der Anti-Lohndumping-Bestimmungen oder – um ein Bespiel aus der letzten Zeit zu nennen – die Neuregelung der sogenannten Einlagenrückzahlung und Innenfinanzierung. Ein Absatz im Gesetz, Erlass zur Erklärung der gesetzlichen Bestimmung – und trotzdem noch viele offene Fragen. Das sollte es seiner Meinung nach eigentlich nicht geben. Was meinen Sie dazu?
Andrei Bodis: Die zunehmende Komplexität gesetzlicher Regelungen ist kein österreichisches Spezifikum, sondern entspricht den internationalen Entwicklungen. Es ist – wenn man so möchte – ein Phänomen unserer Zeit und unserer Gesellschaft. Die Gründe dafür sind vielfältig. Dabei darf allerdings auch nicht vergessen werden, dass der Gesetzgeber oft „bloß“ auf Entwicklungen in der Gesellschaft reagiert. Oftmals geben daher auch von einigen wenigen Steuerpflichtigen gewählte Steuergestaltungen Anlass für gesetzgeberische Initiativen. Da auch derart spezifische Regelungen im Ergebnis natürlich alle Steuerpflichtigen treffen, kommt es zwangsläufig zu einer Erhöhung der Komplexität von Regelungswerken.
Die Thematik der Einlagenrückzahlung ist allerdings meiner Ansicht nach kein gutes Beispiel für eine zunehmende Komplexität des Steuerrechts. Die dogmatischen Grundlagen der Abgrenzung von Ausschüttungen von Einlagenrückzahlungen haben schon vor der jüngsten Gesetzesänderung nicht zu den leichtesten Fingerübungen im Steuerrecht gehört. Auch der bisherige Einlagenrückzahlungserlass war – wenn auch weniger umfangreich – für nicht mit der Materie vertraute Rechtsanwender schwer zu verstehen und anzuwenden.
BFGjournal: Ich traue mich ja schon gar nicht mehr fragen, aber wie sieht es mit einem neuen Einkommensteuergesetz aus? Zuletzt war ja von einem 2018 in Begutachtung gehenden Entwurf und einem Erscheinen 2019 die Rede. Oder wird durch die neue Regierung alles anders?
Andrei Bodis: Die Wahrscheinlichkeit, dass wirklich „alles“ anders wird, scheint mir nicht sehr hoch zu sein. Dennoch sind von der neuen Regierung einige interessante und wichtige Impulse im Steuerrecht zu erwarten. Ob die Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes dazugehört, wird sich erst weisen. Sollte es dazu kommen, ist aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten der letzten Jahre in der Fachabteilung eine solide Grundlage vorhanden, auf die wir aufbauen können.
1) Mein Ziel für heuer ist (beruflich oder privat) …
… so viele berufliche Projekte abzuschließen, dass ich die Zahl der Vorsätze für das neue Jahr auf ein vernünftiges Maß reduzieren kann.
2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?
„Léon und Louise“ von Alex Capus.
3) Das größte Vergnügen für mich ist …
… Ich bringe Superlativen eine gewisse Skepsis entgegen … zB bereitet es mir aber Vergnügen, Zeit mit meiner Familie zu verbringen (insbesondere wenn die Kinder gut gelaunt sind).
4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen?
Ehrlich gesagt habe ich noch nie einen derartigen Wunsch gehabt. Ich habe vor allem durch meine berufliche Tätigkeit mit sehr vielen interessanten Menschen zu tun. Es kommt immer wieder vor, dass ich mir bei manchen denke, es wäre interessant, sie näher kennenzulernen.
5) Nach der Arbeit …
… gehe ich in der Regel schlafen (selten vor 23:00 Uhr).
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