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Ein Unternehmen bietet seinen Dienstnehmern im Rahmen einer Betriebsaktion eine Impfung gegen die saisonale Grippe an. Die Durchführung erfolgt im Betrieb von einem praktischen Arzt aus der näheren Umgebung. Die Kosten der Aktion trägt ausschließlich der Dienstgeber. Dienstnehmer, die lieber zu ihrem eigenen Hausarzt gehen, erhalten die Impfkosten gegen Vorlage eines entsprechenden Belegs ebenfalls ersetzt. Handelt es sich bei diesem „Vorteil aus dem Dienstverhältnis“ um beitragspflichtiges Entgelt?
Nein! Sowohl die im Betrieb vorgenommenen Impfungen als auch die vom Dienstgeber geleisteten Zuschüsse sind als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs 3 Z 11 lit b ASVG zu qualifizieren und somit beitragsfrei. Dabei handelt es sich um die im „Impfplan Österreich“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF) angeführten nationalen Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen.
(Quelle: Michaela Podgornik in NÖDIS Nr 13/November 2017)