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Vor dem 1. April 2022 ausgestellte COVID-19-Risikoatteste, die u.a. zur Arbeitsfreistellung berechtigten, sind in der ersten Aprilhälfte zu erneuern. Die entsprechende gesetzliche Änderung wurde nunmehr (§735 Abs 3e ASVG) veröffentlicht.
Sofern Risikoatteste vor dem 1. April 2022 für eine Arbeitsfreistellung ausgestellt wurden, sind diese bis 15. April zu erneuern. Sofern das Risikoattest für eine Person ausgestellt wurde, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, hat die Bestätigung durch
zu erfolgen.
Bei immunsupprimierten Personen, bei denen trotz drei Impfungen medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf annehmen lassen, kann die Bestätigung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des jeweiligen Krankenversicherungsträgers erfolgen.
Für bestehende Risikoatteste ist daher bis 1. April zuzuwarten, um eine allfällige Erneuerung anzustossen.
Erfolgt in dieser Frist keine entsprechende Erneuerung, endet die Arbeitsfreistellung.