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Entscheidung: BFG 7. 4. 2021, RV/7104615/2018,
Revision zugelassen und eingebracht.
Norm: § 9 Abs 7 KStG.
Zweck des § 115 GmbHG ist die Erfassung jener Unternehmensverbindungen, aus denen die Konzerngefahr hervorgeht, das heißt jene Gefahr, die aus potenziellen Interessenkollisionen des Gesellschafters mit dem Gesellschaftsinteresse der Gesellschaft für deren Minderheitsgesellschafter und Gesellschaftsgläubiger einhergeht.
Ob ein beherrschender Einfluss gegeben ist, kann nicht von der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters abhängen, sondern ergibt sich allein aus seiner faktischen Leitungsmöglichkeit. Vereinbaren mehrere Gesellschafter ein einheitliches Vorgehen, so wird aus jedem einzelnen jedenfalls dann ein Gesellschafter mit „beherrschendem Einfluss“, wenn die Gesamtheit dieser verabredeten Gesellschafter die Möglichkeit der Leitung der beherrschten Körperschaft zukommt.
Entscheidung: BFG 19. 3. 2021, RV/7103647/2019,
Revision nicht zugelassen.
Normen: § 9 Abs 7 KStG; § 26c Z 47 KStG.
Nach § 26c Z 47 KStG sind offene Fünfzehntel für Beteiligungen, die vor dem 1. 3. 2014 angeschafft wurden, nur dann weiter zu berücksichtigen, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Der Wortlaut der Bestimmung stellt auf die abstrakte Möglichkeit einer Kaufpreisbeeinflussung ab. Dass, wie die Erläuterungen ausführen, nur dann „eine Beeinflussung des Kaufpreises überhaupt abstrakt möglich“ sein soll, wenn der Käufer „(zweifelsfrei) mit einer Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung rechnet“, ergibt sich aus diesem Wortlaut nicht. Es erscheint für das Verwaltungsgericht auch angesichts des in den Erläuterungen angeführten verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes weder erforderlich noch zweckmäßig, das hochgradig unbestimmte Abstellen auf eine potenzielle Möglichkeit einer Kaufpreisbeeinflussung im Interpretationswege eng auszulegen, insbesondere dann, wenn wie dargestellt, eine solche Auslegung zu unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen Primärrecht führen würde.
§ 26c Z 47 KStG bestimmt nicht, in welchem Ausmaß eine (mögliche) Kaufpreisbeeinflussung erforderlich ist. Selbst geringste Beträge müssen also ausreichen. Letztlich kann sich auch der Umstand, dass keine Firmenwertabschreibung möglich zu sein scheint, auf den Kaufpreis auswirken.