Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung und bezahlt der Arbeitgeber ein derartiges „Jobticket“ an den Verkehrsmittelbetreiber, so zählt dies unter gewissen weiteren Voraussetzungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Nichtbesteuerung besteht aber – nach derzeitiger Rechtslage – dann nicht, wenn der Arbeitgeber diesbezügliche Kostenersätze direkt an seine Arbeitnehmer leistet. Ab 1.7.2021 wird diese Steuerbegünstigung aber ausgeweitet und stellen künftig auch Kostenersätze, die der Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer für selbst gekaufte Tickets leistet, keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr dar.
Steuerliche Behandlung von Jobtickets (Rechtslage bis 30.6.2021)
Sogenannte „Jobtickets“ fallen als Beförderung der Arbeitnehmer im „Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln“ nach den Bestimmungen gemäß § 26 Z 5 lit b EStG NICHT unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln befördern lässt, stellt dies keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn (Rz 747 LStR):
eine Streckenkarte für die Fahrstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Eine Netzkarte kann hingegen nur dann steuerfrei gestellt werden, wenn das Unternehmen des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte anbietet oder die Netzkarte gleich viel kostet wie die Streckenkarte.
Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber ausgestellt sein, den Namen des Arbeitnehmers beinhalten, und der Rechnungsbetrag muss vom Arbeitgeber direkt an das Verkehrsunternehmen entrichtet werden.
Die Beförderung bzw Kostenübernahme stellt hingegen dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn dies anstelle bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.
Kostenersätze für jegliche Tickets, die direkt an den Mitarbeiter ausbezahlt werden, sind nach der geltenden Rechtslage bis 30.6.2021 steuerpflichtig
Steuerliche Erleichterungen ab 1.7.2021
Mit BGBl. I Nr. 18/2021, kundgemacht am 7.1.2021, wurden erste Schritte in Richtung „ökologische Steuerreform“ umgesetzt, wobei insbesondere auch die oa Bestimmungen für den „Werkverkehr“ gemäß § 26 Z 5 EStG novelliert wurden.
Für Fahrkarten, die ab 1.7.2021 erworben werden, kann der Arbeitgeber auch direkten Kostenersatz an den Arbeitnehmer leisten. Unter folgenden Voraussetzungen unterliegen derartige Kostenersätze künftig keiner Steuerpflicht:
Kostenübernahmen für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder Arbeitsort gültig ist.
Das Ticket gilt für einen längeren Zeitraum. Einzelfahrscheine/Tagestickets sind hingegen nicht begünstigt.
Die Übernahme der Kosten stellt jedoch – wie schon bisher – nur dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese nicht anstelle bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
Pendlerpauschale und Jobticket
Für die Strecke, für die ein Jobticket zur Verfügung gestellt wird, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale bzw den Pendlereuro. Muss der Arbeitnehmer eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle zurücklegen, ist diese Wegstrecke wie der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln. Somit gilt die Einstiegstelle für Zwecke der Bemessung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros als Arbeitsstätte.
Sozialversicherung
In der Sozialversicherung sind – wie schon bisher – Fahrtkostenersätze für ein Massenbeförderungsmittel auch weiterhin in Höhe der tatsächlichen Kosten beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG). Dies gilt auch für den Ansatz fiktiver Kosten, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht tatsächlich benützt wird.
Lohnnebenkosten
Sind die obigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben, sind Kostenersätze ab 1.7.2021 auch vom Dienstgeberbeitrag (DB und DZ) sowie von der Kommunalsteuer befreit.
Jahreslohnzettel und Lohnkonto
Hier sind die Kalendermonate einzutragen, in welchen der Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wurde.
FAZIT
Die Erleichterungen bei den Steuerbegünstigungen für sog. „Jobtickets“ ab 1.7.2021 wurden geschaffen, um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg attraktiver zu machen.
Mit der Neuregelung wurde die Steuerbegünstigung auch in Bezug auf die Reichweite von Tickets gelockert, zumal diese künftig nicht mehr auf die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung begrenzt ist.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung und bezahlt der Arbeitgeber ein derartiges „Jobticket“ an den Verkehrsmittelbetreiber, so zählt dies unter gewissen weiteren Voraussetzungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Nichtbesteuerung besteht aber – nach derzeitiger Rechtslage – dann nicht, wenn der Arbeitgeber diesbezügliche Kostenersätze direkt an seine Arbeitnehmer leistet. Ab 1.7.2021 wird diese Steuerbegünstigung aber ausgeweitet und stellen künftig auch Kostenersätze, die der Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer für selbst gekaufte Tickets leistet, keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr dar.
Steuerliche Behandlung von Jobtickets (Rechtslage bis 30.6.2021)
Sogenannte „Jobtickets“ fallen als Beförderung der Arbeitnehmer im „Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln“ nach den Bestimmungen gemäß § 26 Z 5 lit b EStG NICHT unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln befördern lässt, stellt dies keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn (Rz 747 LStR):
Steuerliche Erleichterungen ab 1.7.2021
Mit BGBl. I Nr. 18/2021, kundgemacht am 7.1.2021, wurden erste Schritte in Richtung „ökologische Steuerreform“ umgesetzt, wobei insbesondere auch die oa Bestimmungen für den „Werkverkehr“ gemäß § 26 Z 5 EStG novelliert wurden.
Für Fahrkarten, die ab 1.7.2021 erworben werden, kann der Arbeitgeber auch direkten Kostenersatz an den Arbeitnehmer leisten. Unter folgenden Voraussetzungen unterliegen derartige Kostenersätze künftig keiner Steuerpflicht:
Pendlerpauschale und Jobticket
Für die Strecke, für die ein Jobticket zur Verfügung gestellt wird, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale bzw den Pendlereuro. Muss der Arbeitnehmer eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle zurücklegen, ist diese Wegstrecke wie der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln. Somit gilt die Einstiegstelle für Zwecke der Bemessung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros als Arbeitsstätte.
Sozialversicherung
In der Sozialversicherung sind – wie schon bisher – Fahrtkostenersätze für ein Massenbeförderungsmittel auch weiterhin in Höhe der tatsächlichen Kosten beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG). Dies gilt auch für den Ansatz fiktiver Kosten, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht tatsächlich benützt wird.
Lohnnebenkosten
Sind die obigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben, sind Kostenersätze ab 1.7.2021 auch vom Dienstgeberbeitrag (DB und DZ) sowie von der Kommunalsteuer befreit.
Jahreslohnzettel und Lohnkonto
Hier sind die Kalendermonate einzutragen, in welchen der Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wurde.
FAZIT
Die Erleichterungen bei den Steuerbegünstigungen für sog. „Jobtickets“ ab 1.7.2021 wurden geschaffen, um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg attraktiver zu machen.
Mit der Neuregelung wurde die Steuerbegünstigung auch in Bezug auf die Reichweite von Tickets gelockert, zumal diese künftig nicht mehr auf die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung begrenzt ist.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Expertinnen der Service Line „Global Employment Services“ gerne zur Verfügung
Verfasserinnen:
Andrea Hofer Senior Accountant
Mag. Sabine Bendlinger Senior Accountant
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