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Die Behandlung zweier Anträge mehrerer Betreiber von sogenannten Shisha-Bars wurde abgelehnt.
Mehrere Betreiber von Shisha-Bars hatten sich gegen das vom Nationalrat im Juli 2019 (wieder) beschlossene allgemeine Rauchverbot in der Gastronomie seit 1. 11. 2019 an den VfGH gewandt.
In ihren Anträgen auf Gesetzesprüfung wollten sie die Shisha-Bars von den übrigen Lokalen unterschieden wissen. Argumentiert wurde, dass niemand zu einem anderen Zweck als eine Wasserpfeife zu rauchen in eine Shisha-Bar gehe und dass die Gleichbehandlung von Shisha-Bars und anderen Gastronomiebetrieben unsachlich sei.
Mit Beschluss vom 4. 12. 2019 hat der VfGH die Behandlung dieser Anträge mit folgender Begründung abgelehnt: Wie der VfGH bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen hat, ist es sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes sämtliche Gastronomiebetriebe im Hinblick auf den Nichtraucherschutz gleich behandelt.
Dies gilt auch für die Einbeziehung von Wasserpfeifen – und damit von Shisha-Bars – in den Anwendungsbereich des umfassenden Nichtraucherschutzes in Gastgewerbebetrieben.
Der damit verbundene Eingriff in Grundrechte ist insofern gerechtfertigt, als damit im öffentlichen Interesse gelegene Ziele – insbesondere der Gesundheitsschutz – verfolgt werden und das Rauchverbot zur Zielerreichung geeignet und verhältnismäßig ist.
Entscheidung: VfGH 4. 12. 2019, G 267/2019, G 258/2019.