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Die Immobilienertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt.
Damit ist die Festsetzung von Immobilienertragsteuer als Einkommensteuer gegenüber einer Personengesellschaft von vornherein rechtswidrig.
Das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Festsetzung von Immobilienertragsteuer gegenüber der GmbH & Co KG bestätigt wurde, erweist sich bereits aus diesem Grund als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die Frage, ob die Steuerbefreiung für Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahrens anwendbar ist, war daher gar nicht mehr zu klären.
Entscheidung: VwGH 3. 9. 2019, Ro 2019/15/0016.