Mit 1.1.2020 werden neue EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren in Kraft treten, die dann für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Die Veröffentlichung der entsprechenden Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union ist bereits am 30.10.2019 erfolgt. Die Kundmachung der neuen Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29.11.2019 zu BGBl. II Nr. 358/2019.
Bemerkenswert ist, dass die
Schwellenwerte im Gegensatz zu den Anpassungen der letzten Jahre nicht erhöht,
sondern vielmehr leicht gesenkt werden:
Schwellenwertederzeit
Schwellenwerteab 1.1.2020
Bauaufträge
EUR
5.548.000,00
EUR
5.350.000,00
Konzessionen
EUR 5.548.000,00
EUR 5.350.000,00
Dienst- und Lieferaufträge zentraler öffentlicher Auftraggeber iSd Anhanges III zum BVergG 2018
EUR 144.000,00
EUR 139.000,00
Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber
EUR 221.000,00
EUR 214.000,00
Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern
EUR 443.000,00
EUR
428.000,00
Dienst- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich
EUR 443.000,00
EUR
428.000,00
Geändert werden allerdings nur
die für die Abgrenzung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich relevanten
EU-Schwellenwerte. Die nationale österreichische Schwellenwerteverordnung 2018
(BGBl II Nr. 211/2018) bleibt hingegen bis 31.12.2020 unverändert in Kraft,
direkte Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind daher
weiterhin bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000,00 (exkl.
USt) möglich.
Die Anpassung der
EU-Schwellenwerte erfolgt vor dem Hintergrund, dass die in Artikel 4 der
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (im Folgenden „Richtlinie“) festgelegten
Schwellenwerte grundsätzlich auf den Schwellenwerten bzw. Sonderziehungsrechten
des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche
Beschaffungswesen („Agreement on Government Procurement“, im Folgenden „GPA“)
basieren.
Gemäß Artikel 6
Abs. 1 der Richtlinie hat die Kommission diese Schwellenwerte alle zwei
Jahre auf Übereinstimmung mit dem GPA zu überprüfen und erforderlichenfalls neu
festzusetzen. Die (Neu-)Berechnung der Schwellenwerte erfolgt gemäß der im GPA
festgelegten Berechnungsmethode anhand des – in Sonderziehungsrechten ausgedrückten
– durchschnittlichen Tageskurses des Euro während der 24 Monate, die am 31. August
enden, der der Neufestsetzung zum 1. Jänner vorausgeht.
Bei der nunmehrigen mit
1.1.2020 in Kraft tretenden Anpassung der EU-Schwellenwerte handelt es sich
bereits um die dritte auf Grundlage der angeführten Bestimmungen erfolgte
Anpassung. Die nächste Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der
EU-Schwellenwerte wird turnusmäßig mit Wirkung zum 1.1.2022 erfolgen, als
Berechnungszeitraum für den durchschnittlichen Tageskurs des Euro wird bei
dieser Überprüfung der Zeitraum vom 1.9.2019 bis 31.8.2021 heranzuziehen sein.
Mit 1.1.2020 werden neue EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren in Kraft treten, die dann für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Die Veröffentlichung der entsprechenden Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union ist bereits am 30.10.2019 erfolgt. Die Kundmachung der neuen Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29.11.2019 zu BGBl. II Nr. 358/2019.
Bemerkenswert ist, dass die Schwellenwerte im Gegensatz zu den Anpassungen der letzten Jahre nicht erhöht, sondern vielmehr leicht gesenkt werden:
Geändert werden allerdings nur die für die Abgrenzung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich relevanten EU-Schwellenwerte. Die nationale österreichische Schwellenwerteverordnung 2018 (BGBl II Nr. 211/2018) bleibt hingegen bis 31.12.2020 unverändert in Kraft, direkte Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind daher weiterhin bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000,00 (exkl. USt) möglich.
Die Anpassung der EU-Schwellenwerte erfolgt vor dem Hintergrund, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (im Folgenden „Richtlinie“) festgelegten Schwellenwerte grundsätzlich auf den Schwellenwerten bzw. Sonderziehungsrechten des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen („Agreement on Government Procurement“, im Folgenden „GPA“) basieren.
Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie hat die Kommission diese Schwellenwerte alle zwei Jahre auf Übereinstimmung mit dem GPA zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Die (Neu-)Berechnung der Schwellenwerte erfolgt gemäß der im GPA festgelegten Berechnungsmethode anhand des – in Sonderziehungsrechten ausgedrückten – durchschnittlichen Tageskurses des Euro während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Jänner vorausgeht.
Bei der nunmehrigen mit 1.1.2020 in Kraft tretenden Anpassung der EU-Schwellenwerte handelt es sich bereits um die dritte auf Grundlage der angeführten Bestimmungen erfolgte Anpassung. Die nächste Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der EU-Schwellenwerte wird turnusmäßig mit Wirkung zum 1.1.2022 erfolgen, als Berechnungszeitraum für den durchschnittlichen Tageskurs des Euro wird bei dieser Überprüfung der Zeitraum vom 1.9.2019 bis 31.8.2021 heranzuziehen sein.