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Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht

Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht. (Bild: © iStock/artJazz) (Bild: © iStock/artJazz)

Mit 1.1.2020 werden neue EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren in Kraft treten, die dann für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Die Veröffentlichung der entsprechenden Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union ist bereits am 30.10.2019 erfolgt. Die Kundmachung der neuen Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29.11.2019 zu BGBl. II Nr. 358/2019.

Bemerkenswert ist, dass die Schwellenwerte im Gegensatz zu den Anpassungen der letzten Jahre nicht erhöht, sondern vielmehr leicht gesenkt werden:

  Schwellenwerte derzeit Schwellenwerte ab 1.1.2020
Bauaufträge EUR 5.548.000,00 EUR 5.350.000,00
Konzessionen EUR 5.548.000,00 EUR 5.350.000,00
Dienst- und Lieferaufträge zentraler öffentlicher Auftraggeber iSd Anhanges III zum BVergG 2018 EUR 144.000,00 EUR 139.000,00
Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber EUR 221.000,00 EUR 214.000,00
Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern EUR 443.000,00 EUR 428.000,00
Dienst- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich EUR 443.000,00 EUR 428.000,00

Geändert werden allerdings nur die für die Abgrenzung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich relevanten EU-Schwellenwerte. Die nationale österreichische Schwellenwerteverordnung 2018 (BGBl II Nr. 211/2018) bleibt hingegen bis 31.12.2020 unverändert in Kraft, direkte Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind daher weiterhin bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000,00 (exkl. USt) möglich.

Die Anpassung der EU-Schwellenwerte erfolgt vor dem Hintergrund, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (im Folgenden „Richtlinie“) festgelegten Schwellenwerte grundsätzlich auf den Schwellenwerten bzw. Sonderziehungsrechten des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen („Agreement on Government Procurement“, im Folgenden „GPA“) basieren.

Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie hat die Kommission diese Schwellenwerte alle zwei Jahre auf Übereinstimmung mit dem GPA zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Die (Neu-)Berechnung der Schwellenwerte erfolgt gemäß der im GPA festgelegten Berechnungsmethode anhand des – in Sonderziehungsrechten ausgedrückten – durchschnittlichen Tageskurses des Euro während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Jänner vorausgeht.

Bei der nunmehrigen mit 1.1.2020 in Kraft tretenden Anpassung der EU-Schwellenwerte handelt es sich bereits um die dritte auf Grundlage der angeführten Bestimmungen erfolgte Anpassung. Die nächste Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der EU-Schwellenwerte wird turnusmäßig mit Wirkung zum 1.1.2022 erfolgen, als Berechnungszeitraum für den durchschnittlichen Tageskurs des Euro wird bei dieser Überprüfung der Zeitraum vom 1.9.2019 bis 31.8.2021 heranzuziehen sein.