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Indem der Vertreter des Antragstellers – ein Rechtsanwalt – am späten Nachmittag des letzten Tages einer Frist per Telefax deren weitere Erstreckung bis zu einem bestimmten Tag beantragt, der Antragsteller die geforderte Ergänzung des Beschwerdevorbringens in diesem Zeitraum wiederum nicht beibringt und der Vertreter sich vier Tage nach dem Ende der von ihm begehrten weiteren Frist telefonisch bei der Richterin meldet, um „die Möglichkeit einer weiteren Erstreckung zu erörtern“, handelt der Vertreter auffallend sorglos im Sinn der Judikatur des VwGH.
Entscheidung: BFG 22. 8. 2019, RV/3100607/2019,
Revision nicht zugelassen.