Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, bedarf zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift dieser Person.
Entscheidung: OGH 29. 1. 2019, 2 Ob 126/18w.
Die Sehkraft des Erblassers war zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits derart eingeschränkt, dass er den maschinengeschriebenen Text der Verfügung nicht lesen konnte. Die Urkunde wurde von einem Rechtsanwalt verfasst und in Anwesenheit zweier Testamentszeuginnen, die zuvor den Text eingesehen hatten, dem Erblasser von einem Rechtsanwaltsanwärter vorgelesen. Der Erblasser bestätigte mündlich, dass der Text seinem letzten Willen entspreche. Die Zeuginnen und der Rechtsanwaltsanwärter unterfertigten die Urkunde jeweils mit Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft. Der Erblasser unterschrieb die Urkunde nicht.
Das Erstgericht erachtete das Testament für gültig, das Rekursgericht hielt es mangels Unterschrift des Erblassers für ungültig.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht des Rekursgerichts. Er stellte klar, dass die Formgültigkeit des Testaments einer leseunfähigen Person nicht nur die Einhaltung der Sondervorschriften für Leseunfähige, sondern auch der allgemeinen Vorschriften für fremdhändige Testamente erfordert. Es bedarf daher der Unterschrift des leseunfähigen Erblassers, durch die auch der Gefahr eines nachträglichen Unterschiebens eines Testaments entgegengewirkt wird. Andernfalls läge bloß eine mündliche Erklärung des Erblassers vor, die für die Errichtung eines gültigen Testaments – abgesehen von einem „Nottestament“– nicht ausreicht.
⇒ Zur Pressemitteilung des OGH.