OGH: Formungültiges Testament eines Leseunfähigen
Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, bedarf zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift dieser Person. Der OGH stellte klar, dass die Formgültigkeit des Testaments einer leseunfähigen Person nicht nur die Einhaltung der Sondervorschriften für Leseunfähige, sondern auch der allgemeinen Vorschriften für fremdhändige Testamente erfordert.