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Die Feststellung des Verkehrswertes (gemeinen Wertes) als Mittelwert zwischen Ertragswert und Sachwert ist nach den überzeugenden Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen überholt. Zudem erscheint die Argumentation der Beschwerdeführerin als schlüssig, dass bei Ertragsobjekten dem Ertragswert bei der Ermittlung des gemeinen Wertes ein höheres Gewicht beizumessen ist als dem Sachwert.
Entscheidung: BFG 15. 1. 2019, RV/5101123/2015, Revision zugelassen.
Normen: §§ 4, 5 GrEStG; § 10 BewG.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.