Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Mit der Frage der Weisungsgebundenheit von nicht bzw nicht wesentlich beteiligten (Gesellschafter-)Geschäftsführern hat sich der VwGH bereits in mehreren Entscheidung auseinandergesetzt und darin Folgendes ausgeführt: Die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und an die Gesellschafterbeschlüsse stelle eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers her, die sich auf den Erfolg der Geschäftsführung beziehe. Maßgeblich für die Weisungsgebundenheit im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 sei aber die davon zu unterscheidende persönliche Weisungsgebundenheit, die allein aufgrund des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages zu beurteilen sei (VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0202; 21. 10. 2015, 2012/13/0088).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer waren aufgrund ihrer Beteiligung von je 20 % der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden. Im freien Dienstvertrag hat die Bf mit Herrn XY1 jedoch vereinbart, dass dieser ihr gegenüber an keine Weisungen gebunden ist. Auch Herr XY2 war der Bf gegenüber (schuldrechtlich) nicht weisungsgebunden. Nach der dargelegten Rechtsprechung des VwGH ist die gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit (ausschließlich) der Sphäre der sachlichen Weisungsbindung zuzuordnen und in die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 vorliegt, daher nicht einzubeziehen, sodass – entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung – dem (unstrittigen) Umstand, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden waren, keine Bedeutung zukommt. In ihren schuldrechtlichen Beziehungen waren die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf gegenüber jedoch nicht weisungsgebunden.
Entscheidung: BFG 20. 11. 2018, RV/7102471/2013 (Revision zulässig).
Zum Volltext der Entscheidung.