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(Bild: © Victorburnside) (Bild: © Victorburnside)

Die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (ESA) hat 2019 ihre Tätigkeit als einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) aufgenommen. Sie wurde bereits Ende 2017 gegründet und umfasst mittlerweile fast die gesamte österreichische Kreditwirtschaft.

Zum Autor:

Mag. Erland Pirker ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte und Geschäftsführer der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.

Neben den Raiffeisenbanken, Privatbanken, Volksbanken und Hypothekenbanken sind alle Bausparkassen, alle Vorsorgekassen sowie zahlreiche Spezialinstitute Gesellschafter der ESA. Lediglich die Sparkassen unterliegen einem eigenen institutsbezogenen Sicherungssystem, das sich als Einlagensicherungseinrichtung anerkennen hat lassen. Die ESA hat derzeit knapp 500 Mitglieder und ist für die Entschädigung von Einlagen in Höhe von insgesamt ca. EUR 175 Mrd. verantwortlich.

Bis Juli 2024 hat die ESA einen Einlagensicherungsfonds mit der Zielausstattung von zumindest 0,8% der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, also etwa EUR 1,4 Mrd. anzusparen. Die Beiträge zur Befüllung des Fonds werden jährlich auf Basis eines von der FMA genehmigten Berechnungsmodells bei den Mitgliedsinstituten eingehoben.

Die Mittel sind risikoarm und so anzulegen, dass auf sie im Sicherungsfall sofort zugegriffen werden kann. Sollten diese Mittel nicht ausreichen, kann die ESA Sonderbeiträge von jährlich bis zu 0,5% der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute einheben.

Damit stehen ihr weitere ca. EUR 875 Mio. pro Jahr zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch erhöhte Sonderbeiträge eingehoben werden; dies muss vorher von der FMA nach Einholung eines Gutachtens der OeNB bewilligt werden.

Außerdem sind ESA und die Sicherungseinrichtung der Sparkassen zu wechselseitigem Beistand verpflichtet. Bei entsprechendem Bedarf muss daher die jeweils andere Sicherungseinrichtung ihre Fondsmittel und gegebenenfalls zusätzlich Sonderbeiträge von bis zu 0,5% der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Verfügung stellen.

Reichen auch diese Mittel nicht aus, um alle Kunden der insolventen Bank zu entschädigen, hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen, für den der Finanzminister die Bundeshaftung übernehmen kann.

Im Insolvenzverfahren des betroffenen Kreditinstitutes nimmt die ESA eine bevorzugte Stellung ein und ist vor allen anderen Gläubigern zu befriedigen. Ausschüttungen aus der Insolvenzmasse kommen somit in erster Linie der ESA zugute, die damit entweder einen Kredit bedienen oder den Fonds wieder auffüllen kann.

Mit Übernahme der Sicherungsfunktion durch die ESA hat sich am Schutz der Einleger nichts geändert. Weiterhin sind Guthaben bis EUR 100.000 gesichert; in besonderen Fällen (z.B. Erlöse aus Immobilientransaktionen, Versicherungsleistungen, Abfertigungen) erhöht sich die Sicherungsgrenze auf EUR 500.000.

Die ESA hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls die gedeckten Einlagen zu erstatten. Ist der Anspruch des Kunden allerdings strittig oder seine Einlage Gegenstand eines Rechtsstreits, handelt es sich um Treuhandkonten oder besteht der Verdacht auf Geldwäsche, ist die Auszahlung je nach Fall bis zur Klärung, zumindest aber bis zu drei Monaten aufgeschoben.

Das ESAEG setzt die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (DGSD) und die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger um. Gemäß Art 19 der DGSD unterbreitet die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie.

Zur Vorbereitung dieses Berichtes wurden Arbeitsgruppen eingesetzt, um einen allfälligen Anpassungsbedarf bei der DGSD zu erheben. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchen Bereichen Änderungen erfolgen bzw. auch einen Anpassungsbedarf im ESAEG auslösen.

Die Zusammenführung der vormals sektoralen Sicherungseinrichtungen und die Bündelung von Ressourcen und Kompetenzen bei der ESA tragen zweifellos dazu bei, den sehr hohen Schutz der Einleger in Österreich noch weiter zu verbessern.