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Medical meets Beauty

(Bild: © ronstik) (Bild: © ronstik)

Die Werberichtlinie der Zahnärztekammer sieht vor, dass Zahnärzten jegliche unsachliche Anpreisung zahnärztlicher Leistungen verboten ist und eine Anzeige in Printmedien maximal ein Viertel einer Seite betragen darf.

Zum Autor:

Dr. Rainer Herzig ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte in Wien

Als unsachlich gilt insbesondere das Anpreisen zahnärztlicher Leistungen, wenn zugleich Vorteile versprochen oder Leistungen angekündigt werden, die in keinem Zusammenhang mit der zahnmedizinischen Leistung stehen.

Der den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst auch die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern.

Die Zahnärztekammer verfolgt regelmäßig Verstöße gegen das Zahnärztegesetz und die Werberichtlinie. So wurde ein Zahnarzt und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH auf Unterlassung geklagt, weil er und die Gesellschaft ein ganzseitiges Inserat mit der Headline „Medical meets Beauty“ geschaltet hatten, in dem Zahnbehandlung und verschiedene kosmetische Behandlungen wie insbesondere kosmetische Zahnbleichung angeboten wurden. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich.

Der Oberste Gerichtshof (OGH 26.3.2019, 4 Ob 211/18k) bestätigte, dass die Beschränkungen der Werberichtlinie dem EU-Recht entsprechen. Die Entscheidung Luc Vanderborght (EuGH 4.5.2017, C-339/15), auf die sich die Berufungswerber beriefen, betraf ein generelles Verbot der Werbung für Ärzte; im Gegensatz dazu sieht die Werberichtlinie nur ein beschränktes Werbeverbot vor.

Darüber hinaus hielt der EuGH in der Entscheidung Luc Vanderborght sogar das generelle Verbot für mit dem EU-Recht vereinbar; der EuGH hatte lediglich Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit mit der eCommerce-Richtlinie (2000/31/EG) und dem freien Dienstleistungsverkehr gemäß Art 56 AEUV.

Die vollständige Headline des Inserates lautete „Medical meets Beauty by [Name des Erstbeklagten] und [Name der Zweitbeklagten]“ und enthielt Slogans wie „Wohlbefinden statt Angst“ und „Kombination aus Exklusivität, Atmosphäre und Professionalität“ um eine Reihe von zahnärztlichen und kosmetischen Behandlungen zu bewerben.

Das Argument der Berufungswerber, dass dabei nicht die Absatzförderung der beworbenen Leistungen, sondern bloß eine sachliche Information im Vordergrund stehen sollte, war für den OGH nicht nachvollziehbar.

Auf dieser Basis war auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Einschaltung eine unsachliche und damit verpönte Verquickung vornehme in Übereinstimmung mit Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fällt Zahnbleichung auch dann in den Vorbehaltsbereich der Zahnärzte, wenn das angewandte Zahngel kein Hydrogenperoxid enthält. Dies steht auch nicht in Widerspruch mit der EU-Kosmetikverordnung (1223/2009/EU).

Auch der Umstand, dass vor der Behandlung eine medizinische Untersuchung erfolgt, war kein taugliches Verteidigungsargument. Entsprechend dem klaren Wortlaut von § 24 Abs 2 Zahnärztegesetz muss die Behandlung unter ständiger Überwachung durch den Zahnarzt erfolgen.

Das Angebot und die Durchführung zahnärztlicher Leistungen durch Nichtzahnärzte verstößt gegen § 4 Zahnärztegesetz. Die Zweitbeklagte ist eine GmbH, die kosmetische Dienstleistungen erbringt und nicht berechtigt ist, zahnärztliche Leistungen anzubieten oder durchzuführen.

Die Durchführung zahnärztlicher Leistungen durch eine GmbH ist nur in bestimmten Fällen (z.B. im Fall einer Gruppenpraxis) zulässig. Ein-Personen-Gesellschaften oder Gesellschaften, die auch Nicht-Zahnärzte als Gesellschafter haben, sind nicht zulässig.

Darüber hinaus müssen die Aktivitäten einer Zahnärzte-GmbH auf zahnärztliche Leistungen und Leistungen im direkten Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen beschränkt sein. Selbst wenn daher die Zweitbeklagte ihre Leistungen ausschließlich durch den Erstbeklagten erbringen würde, verstößt der Umstand, dass die beiden Minderheitsgesellschafter nicht Zahnärzte sind, gegen das Zahnärztegesetz.

Wir von Preslmayr Rechtsanwälte sind führende Experten im Wirtschaftsrecht. Neben den rechtlichen Aspekten gilt unsere Aufmerksamkeit vor allem den wirtschaftlichen Zielen unserer Mandanten. Wir sehen uns als juristische Begleiter und Problemlöser mit unternehmerischem Denken.