Kategorie: Einkommensteuer

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwand

Die Aufnahme einer neuen auswärtigen beruflichen Tätigkeit kann nicht dazu führen, dass Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG abzugsfähig sind. Die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundene (An-)Reise zum Arbeitsort ist nicht als beruflich veranlasste Reise anzusehen, da keine Entfernung oder Verlagerung des bisherigen Tätigkeitsorts vorliegt, sondern ein neuer Tätigkeitsort begründet wird.

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BFG: Anzuwendende Methode bei Festsetzung der Steuer

Gemäß § 3 Abs 2 EStG darf die „festzusetzende Steuer … nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde“. Mit anderen Worten: Es ist die festzusetzende Steuer laut derjenigen Methode für die spruchmäßige Festsetzung heranzuziehen, welche die niedrigere Belastung für den Steuerpflichtigen bewirkt.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung

Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmales „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit iSd § 34 Abs 8 EStG 1988“ ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen. Der Ausbildungsabschluss (Facharbeiterbrief) an der landwirtschaftlichen Fachschule (LFS) „Buchhof“ mit der Fachrichtung „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ in Wolfsberg entspricht nicht jener mit der Fachrichtung „Landwirtschaft“ an der LFS „Goldbrunnhof“ in Völkermarkt.

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BFG: Besteuerung der Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten – Gutachtennachweis der tatsächlichen Bodenwertminderung

Der Antrag nach § 107 Abs 11 Satz 2 EStG zielt auf die Möglichkeit des Nachweises einer niedrigeren Bemessungsgrundlage nach den tatsächlichen Verhältnissen ab. Die gesetzliche Vermutung einer pauschalen Bemessungsgrundlage von 33 % des Auszahlungsbetrages iSd § 107 Abs 4 EStG ist durch Gutachtennachweis einseitig zugunsten des Steuerpflichtigen von diesem widerlegbar.