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Gemäß § 3 Abs 2 EStG darf die „festzusetzende Steuer [nach Umrechnungsmethode] … nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge [= Kontrollrechnungsmethode] ergeben würde“. Mit anderen Worten: Es ist die festzusetzende Steuer laut derjenigen Methode (Variante) für die spruchmäßige Festsetzung heranzuziehen, welche die niedrigere Belastung (= die größere Entlastung) für den Steuerpflichtigen bewirkt.
Wenn beide Methoden Gutschriften ergeben, so bewirkt die Methode mit der höheren Gutschrift die größere Entlastung und ist somit für die spruchmäßige Festsetzung heranzuziehen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.