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BFG Einkommensteuer

BFG: Besteuerung der Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten – Gutachtennachweis der tatsächlichen Bodenwertminderung

Der Antrag nach § 107 Abs 11 Satz 2 EStG zielt auf die Möglichkeit des Nachweises einer niedrigeren Bemessungsgrundlage nach den tatsächlichen Verhältnissen ab. Die gesetzliche Vermutung einer pauschalen Bemessungsgrundlage von 33 % des Auszahlungsbetrages iSd § 107 Abs 4 EStG ist durch Gutachtennachweis einseitig zugunsten des Steuerpflichtigen von diesem widerlegbar.

Gegenstand des Antragsverfahrens nach § 107 Abs 11 Satz 2 EStG ist, ob vom Steuerpflichtigen durch ein schlüssiges Gutachten nach den tatsächlichen Verhältnissen eine niedrigere Bemessungsgrundlage als die gesetzlich vermutete Bemessungsgrundlage nachgewiesen werden kann.

Der Ansatz einer höheren Bemessungsgrundlage als die gesetzlich vermutete, beispielsweise durch Nachweis mittels eines Amtsgutachtens, ist nicht Inhalt des Antragsverfahrens nach § 107 Abs 11 Satz 2 EStG.

Das zeigt unter anderem der Umstand, dass im Falle einer höheren Bemessungsgrundlage nach den tatsächlichen Verhältnissen der Steuerpflichtige in jeder Lage des Verfahrens seinen Antrag gemäß § 107 Abs 11 Satz 2 EStG zurückziehen kann und damit die günstigere pauschale Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

Das gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen der Nachweis einer niedrigen Bemessungsgrundlage mit seinem Gutachten nicht gelingt.

Die Bestimmung des § 107 Abs 11 Satz 2 EStG entspricht in ihrer Systematik § 8 EStG. Von den normierten AfA-Sätzen für Gebäude kann einseitig zugunsten des Steuerpflichtigen durch einen von ihm zu erbringenden Gutachtennachweis einer kürzeren Nutzungsdauer abgewichen werden.

Auf Grundlage des § 107 Abs 11 Satz 2 EStG ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob die Steuerpflichtige durch ein schlüssiges Gutachten eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bodenwertminderung durch das Leitungsrechte in einem solchen Ausmaß nachgewiesen hat, dass sich eine niedrigere Bemessungsgrundlage als das gesetzliche Pauschale von 33 % des Auszahlungsbetrages ergibt.

Entscheidung: BFG 20. 5. 2019, RV/7101040/2015, Revision nicht zugelassen.

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