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Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmales „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit iSd § 34 Abs 8 EStG 1988“ ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen. Der Ausbildungsabschluss (Facharbeiterbrief) an der landwirtschaftlichen Fachschule (LFS) „Buchhof“ mit der Fachrichtung „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ in Wolfsberg entspricht nicht jener mit der Fachrichtung „Landwirtschaft“ an der LFS „Goldbrunnhof“ in Völkermarkt.
Bei der Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach (Lehrstoffinhalten) ist bei landwirtschaftlichen Fachschulen neben der Fachausrichtung (wie Landwirtschaft, Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Gartenbau oder Pferdewirtschaft) auch auf spezielle Zusatzausbildungsziele bzw -qualifikationen (zB Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche) für das künftige Berufsleben Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/0026).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.