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Das Erkenntnis behandelt die Auslegung des Begriffes der „Steuerverfangenheit eines Grundstückes“ im Sinne des § 30 Abs 4 EStG.
Ein Grundstück gilt als „am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen“ iSd § 30 Abs 4 EStG, wenn an diesem Tag die Spekulationsfrist iSd § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 abgelaufen war. Mit der Pauschalierungsregelung des § 30 Abs 4 EStG wird auch darauf Bedacht genommen, dass die Ermittlung der tatsächlichen Kosten lange zurückliegender Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge (im Privatbereich) regelmäßig auf Schwierigkeiten stößt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entsteht durch den Bau eines Gebäudes auf eigenem Grund und Boden aus Sicht des § 30 EStG kein neues Wirtschaftsgut. Ein Grundstück, das als unbebaut erworben und auf dem sodann ein Haus errichtet wird, bleibt ungeachtet dessen, dass es nun als bebaut zu gelten hat, dieselbe Sache. Wird ein Grundstück nach seiner Anschaffung bebaut, beginnt die Spekulationsfrist des § 30 Abs 1 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 bereits mit der Anschaffung des Grundstücks zu laufen. Durch die Errichtung eines Gebäudes beginnt keine neue Frist zu laufen. Auch eine gesonderte Frist für das Gebäude wird nicht in Lauf gesetzt. Wenn § 30 Abs 4 EStG idF 1. StabG 2012 von Grundstücken spricht, die am 31. 3. 2012 nicht (mehr) steuerverfangen waren, kann demzufolge nur entscheidend sein, ob hinsichtlich des nach dem 31. 3. 2012 verkauften Grundstückes zum 31. 3. 2012 bereits die Spekulationsfrist abgelaufen war oder nicht. Der Bebauung des Grundstücks kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen keine Relevanz für die Frage der Steuerverfangenheit eines Grundstücks zu. Vor Ablauf der Spekulationsfrist war ein bebautes Grundstück als Ganzes „steuerverfangen“, nach Ablauf der Spekulationsfrist unterlag das bebaute Grundstück hingegen selbst für den Fall, dass die Errichtung des Gebäudes erst kurze Zeit vor der Veräußerung erfolgt sein sollte, zur Gänze nicht der Steuerpflicht nach § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012.
Entscheidung: VwGH 18. 10. 2018, Ro 2016/15/0013.
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