Kategorie: BFG

Gericht

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BFG BFGjournal Einkommensteuer

BFG: Bilanzänderung/Bilanzberichtigung bei zu Unrecht konsumierten Verlustabzügen

Die unrichtige Verrechnung eines Verlustabzuges in Vorperioden, weil in diesen Vorperioden bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner Betriebsausgaben zu niedrig angesetzt wurden, ist kein nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG zu berücksichtigender Fehler. Während § 4 Abs 2 EStG bei der Einkünfteermittlung eine Rolle spielt, erfolgt der Verlustabzug gemäß § 18 Abs 7 EStG im Rahmen der Einkommensermittlung.

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BFG BFGjournal Körperschaftsteuer

BFG: Zahlungserleichterungsverfahren: Stundungsansuchen für eine Körperschaftsteuervorauszahlung

Die erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs 1 BAO muss die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die Vermögens- und Liquiditätslage betreffen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne durch die Begrenzung der Gültigkeit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen, kann die Darstellung der Vermögens- und Liquiditätslage nicht ersetzen.

ImmoESt
Allgemein BFG Einkommensteuer

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der ImmoESt

Besteht für einen das Grundstück betreffenden Kredit eine Solidarhaftung, so ist der gesamte noch offene Betrag der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der Verkäufer hat grundsätzlich (auch) den gesamten Betrag geschuldet. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist diesem Sachverhalt nicht zugänglich.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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Neue Rechtssätze des BFG im Überblick

Die neuen Rechtssätze des BFG betreffen u. a. die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO wegen Revision an den VwGH, die außerbetriebliche Versorgungsrente ohne Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beim Empfänger und den Grenzbetrag beim Pensionistenabsetzbetrag.

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Allgemein BFG BFGjournal VwGH

Anforderungen an eine Prognoserechnung

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft den Abgabepflichtigen und nicht das Finanzamt die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von der LVO 1993 erforderten Zeitraumes und damit die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung.