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Kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf einen ausländischen Unternehmer (zB wenn er als Generalunternehmer Empfänger von Bauleistungen ist), so kann dieser Vorsteuern nur im Veranlagungsverfahren geltend machen (vgl auch Ruppe/Achatz, UStG5 (1994) § 21 Tz 37).
Entscheidung: BFG 13. 8. 2018, RV/2101321/2017 (Revision nicht zulässig).
Normen: Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern (BGBl 1995/279), § 19 Abs 1a UStG.
Die rechtliche Unmöglichkeit, die Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen, bedeutet nicht, dass die richtigerweise in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden können.
§ 21 Abs 4 UStG sieht zu Vereinfachungszwecken zwar vor, dass ausländische Unternehmer, die im Inland ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs 1 a (Übergang der Steuerschuld für Bauleistungen) schulden, nicht zur Steuer veranlagt werden müssen. Wenn sie eine Veranlagung jedoch ausdrücklich schriftlich beantragen (gesonderter schriftlicher Antrag gemeinsam mit der Abgabe einer USt-Jahreserklärung), so können sie veranlagt werden (vgl auch Ruppe/Achatz, UStG 5 , § 21 Tz 37).
Erbringen solche Unternehmer im Inland nur Leistungen, für die die Steuerschuld auf ihre Abnehmer übergeht (die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer geht gemäß § 19 Abs 1 UStG auf den Leistungsempfänger über), so ist die Summe der steuerbaren Umsätze null.
In der Jahreserklärung wäre nur der Übergang der Steuerschuld (und der damit ggf korrespondierende Vorsteuerabzug) und die abzugsfähige Vorsteuer zu erklären.
Die fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Bauleistungen ist jedoch auch bei einer Veranlagung nicht abzugsfähig, sondern muss durch die rechnungsausstellenden Firmen korrigiert werden.
Zum Volltext der Entscheidung.