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Die Abzugsfähigkeit der in § 4 VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430, normierten Kosten der Heilbehandlung unterscheiden sich von der allgemeinen Berücksichtigung von Heilbehandlungskosten nach § 34 EStG lediglich darin, dass für diese Mehraufwendungen, soweit sie mit einer Behinderung in Zusammenhang stehen, nach § 34 Abs 6 letzter Teilstrich EStG kein Selbstbehalt iSd § 34 Abs 4 EStG in Abzug zu bringen ist. Ob diese Kosten dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen und somit auch zwangsläufig erwachsen sind, ist nach der vom VwGH zu § 34 EStG ergangenen Rechtsprechung zu den Krankheits- bzw Heilbehandlungskosten zu beurteilen.