Kategorie: BFGjournal

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BFGjournal

Einmalige Versäumung einer Frist

Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

BFGjournal Gebühren und Verkehrsteuern

Gebührenpflicht nach § 16 Abs 2 Z 1 lit b GebG

Betrifft das Rechtsgeschäft zwar keine im Inland befindliche Sache, ist aber eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäfts berechtigt oder verpflichtet, so tritt die Gebührenpflicht ein. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es bereits, wenn nur eine Partei des Rechtsgeschäfts zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäfts im Inland berechtigt oder verpflichtet ist.

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Einräumung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs

Das aus einer Quelle entspringende Wasser ist als ein eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Die Einräumung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs ändert zwar nichts an der zivilrechtlichen Zuordnung des Quellwassers zum Eigentümer jenes Grundstücks, auf welchem die Quelle entspringt, geht jedoch nichtsdestoweniger mit der Übertragung jener umfassenden Verfügungsbefugnisse einher, die Ausfluss des zivilrechtlichen Eigentums sind.

"profil": Löger sieht Country-by-Country-Reporting als "nicht unbedingt erforderlich" an. (Bild: © photonews.at/Georges Schneider)
BFGjournal Internationales Steuerrecht

Löger gegen Transparenzregeln für Großkonzerne in EU

ÖVP-Finanzminister Hartwig Löger spricht sich gegen das sogenannte öffentliche Country-by-Country-Reporting aus, über das im EU-Parlament und zwischen den EU-Finanzministern verhandelt wird. Ein öffentliches Country-by-Country-Reporting sei „nicht unbedingt erforderlich, um effektiver für Steuergerechtigkeit kämpfen zu können“, so Löger laut einem Vorausbericht des Nachrichtenmagazins „profil“.

BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

Verjährungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor dem BFG beträgt nun 15 Monate

Durch die Aufhebung der Wortfolge „wobei die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 BFGG durch das Erkenntnis des VfGH vom 27. 11. 2017, G 183/2017, ist ein beim BFG anhängiges Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde einzustellen, nicht mehr wie bisher erst nach 24 Monaten gemäß § 24 BFGG.

BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

Rechtsfort­bildung durch das BFG – Vorlage­antrag als Vorhalt gegenüber dem Finanz-/Zollamt

Das BFG hat mit der zitierten Entscheidung zwei Klarstellungen getroffen: Das Gebot, sich mit dem Tatsachen- und Beweisvorbringen der Gegenseite erkennbar zu beschäftigen, betrifft auch das Finanz-/Zollamt. Bleibt ein im Vorlage­antrag erstattetes Vorbringen tatsächlicher Natur unwidersprochen, so geht es zulasten der Behörde. Dasselbe gilt für den Einschreiter (auch) in Bezug auf den Vorlagebericht: Bringt er Neues, so sollte sich der Beschwerdeführer damit beschäftigen. Ein Beitrag von Dr. Michael Kotschnigg.