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Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG (früher: § 19 Abs 2 Mietengesetz) stellt keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist. Das bedeutet, dass allerdings dann noch von einer Beschränkung auf einzelne im Vertrag genannte Kündigungsmöglichkeiten die Rede ist, wenn nicht alle in § 30 Abs 2 MRG genannten Kündigungsgründe vereinbart werden.
In einem solchen Fall ist für Zwecke der Mietvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG dann von einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrag auszugehen, wenn die darin einzeln angeführten Kündigungsgründe nach ihrem Gewicht und ihrer Wahrscheinlichkeit so bedeutend sind, dass sie dem erklärten Willen der Parteien, sich auf bestimmte Dauer zu binden, entgegenstehen.