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Das BFG hatte einen Fall zu entscheiden, indem das Kind, für das Familienbeihilfe beantragt wurde, erst nach über einem Jahr und mehreren Aufnahmeprüfungen an einer Universität aufgenommen wurde.
§ 2 Abs 1 lit d FLAG ermöglicht den durchgehenden Bezug der Familienbeihilfe, wenn eine weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Der Beginn eines Wunschstudiums durch ein Kind, welches nach Angaben der Beschwerdeführerin nach mehreren Aufnahmeprüfungen an verschiedenen Ausbildungsstätten nach über einem Jahr an einer bestimmten Universität aufgenommen wurde, fällt nicht mehr unter diese Bestimmung, weshalb der Weiterbezug der Familienbeihilfe erst ab Beginn der Berufsausbildung gebührt (BFG 10. 1. 2018, RV/7103588/2017).