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Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 8. 4. 1991, 90/15/0068, zu entnehmen ist, ermäßigt sich der Steuersatz auch für die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienen, auf 10 %, wenn die Tätigkeit der Körperschaft nach den in § 32 bzw § 45 BAO normierten Tatbestandsmerkmalen der Führung eines sogenannten entbehrlichen Hilfsbetriebs zuzuordnen ist.
Entbehrlicher Hilfsbetrieb ist nach der Norm des § 45 Abs 1 BAO ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Zwecke (einer die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllenden Körperschaft) darstellt.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.