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Die Unterhaltung durch den Konsum von audiovisuellen Medien ist nicht als spezieller gemeinsamer Bedarf einer TV-Programmzeitschrift und einer DVD anzusehen, der dazu führt, dass diese Produkte als Warenzusammenstellung einem einheitlichen Umsatzsteuersatz unterliegen.
Entscheidend ist, worauf der unmittelbare Zweck der Produkte gerichtet ist, nämlich im Fall der Zeitschrift auf die Information über das Fernsehprogramm, einem temporär verfügbaren Angebot, und im Fall der DVD auf den unmittelbaren Konsum von audiovisuellen Medien, einem dauerhaft verfügbaren Angebot.
Die aktuelle und gründliche Information über Ereignisse und Entwicklungen ist nicht als spezieller gemeinsamer Bedarf einer Tageszeitung und einer DVD anzusehen, der dazu führt, dass diese Produkte als Warenzusammenstellung einem einheitlichen Umsatzsteuersatz unterliegen.
Entscheidend ist, worauf der unmittelbare Zweck der Produkte gerichtet ist, nämlich im Fall der Tageszeitung auf die Information über das Tagesgeschehen und im Fall der DVD auf den Konsum von audiovisuellen Medien.
Für die Frage, welches Produkt das charakterbestimmende Merkmal einer Warenzusammenstellung ausmacht, ist das Gesamtbild mehrerer Faktoren, nämlich insbesondere das äußere Erscheinungsbild, die Vermarktung und der wirtschaftliche Gehalt der zusammengefügten Produkte, entscheidend.
Im Fall einer Broschüre mit beigelegter DVD oder Spielware ist die Beigabe als charakterbestimmendes Merkmal anzusehen, solange der Umfang der Broschüre beschränkt und die Beigabe als höherwertig anzusehen ist oder Sammlerwert besitzt, sowie die Warenzusammenstellung entsprechend vermarktet wird.
Entscheidung: BFG 24. 4. 2019, RV/7102471/2017, Revision zugelassen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.