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OGH: Zur Übergangsbestimmung des § 281 IO idF IRÄG 2017

Gemäß § 281 IO idF IRÄG 2017 kann der Schuldner während der am 1. 11. 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Das ist allerdings nicht mehr möglich, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wiederaufgelebt sind.