Schlagwort: Haftungsbescheid

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
BFG BFGjournal Einkommensteuer

BFG: Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 100 Abs 3 EStG statt Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs 2 EStG

Eine Abänderung eines Steuerbescheides gemäß § 100 Abs 3 EStG in einen Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs 2 EStG durch das BFG wäre als Austausch der „Sache“ anzusehen. Eine solche Änderung würde die Abänderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 BAO überschreiten und ist unzulässig. Wurde daher ein Bescheid gemäß § 100 Abs 3 EStG zu Unrecht erlassen, ist er im Beschwerdeverfahren ersatzlos aufzuheben.

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Änderung der Selbstberechnung durch Haftungsbescheid aufgrund einer GPLA

Erweist sich eine Selbstberechnung als unrichtig, kann eine behördliche Korrektur (Festsetzung) erfolgen, wobei sinngemäß die Voraussetzungen des § 303 BAO für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen müssen. Damit wird ein Gleichklang mit der Rechtslage zur Wiederaufnahme bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren bezweckt.