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Erweist sich eine Selbstberechnung als unrichtig, kann gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO eine behördliche Korrektur (Festsetzung) erfolgen, wobei sinngemäß die Voraussetzungen des § 303 BAO für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen müssen. Damit wird ein Gleichklang mit der Rechtslage zur Wiederaufnahme bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren bezweckt.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis – nach einer Amtsrevision gegen BFG 28. 5. 2015, RV/6100809/2014 – klargestellt, dass es für eine derartige amtswegige Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 3 Fall 2 BAO und entsprechende Bescheide nach § 202 BAO entscheidend ist, ob oder welche Umstände im Rahmen eines Tatsachenkomplexes herangezogen wurden, die für das Finanzamt seit der Selbstbemessung neu hervorgekommen sind und ob diese die Eignung als Wiederaufnahmegrund besitzen (VwGH 29. 3. 2017, Ro 2015/15/0030 ua). Ein Gastbeitrag von Roman Fragner, dem Leiter des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des BMF.
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