Schlagwort: CSRD

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Die Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung – Die wichtigsten Vorschläge zur CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie im Überblick

Die EU-Kommission hatte zukünftige Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits in ihrem Arbeitsprogramm 2025 als Omnibus-Vorschläge angekündigt. Am 26.02.2025 präsentierte die Europäische Kommission neben dem Clean Industrial Deal auch das Omnibus I Paket, das insbesondere Änderungsvorschläge hinsichtlich der Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie Verordnung enthält.  

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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | Update zur CSRD

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) bringt umfassende Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit sich. Neben einer schrittweisen Ausweitung des Anwendungskreises der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sieht sie künftig auch eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Da es sich bei der CSRD um eine EU-Richtline handelt, ist diese in Form eines Bundesgesetzes in nationales Recht umzusetzen. Die Richtline trat mit 5. Jänner 2023 in Kraft, die Frist zur nationalen Umsetzung läuft noch bis zum 6. Juli 2024.

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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | Update zur EU-Richtlinie (CSRD)

Am 10.11.2022 hat das Europäische Parlament nunmehr die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet und wurde diese am 28.11.2022 vom Europäischen Rat angenommen. Die neuen Regelungen werden daher 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Damit besteht nun auch Gewissheit, dass die EU tatsächlich an den – in der Praxis als kaum bewältigbar kritisierten – Terminen für die erstmalige Anwendung der neuen umfangreichen Berichterstattungspflichten der betroffenen Unternehmen festhält. Darüber hinaus bedeutet die Umsetzung der CSRD in nationales Recht, welche innerhalb von 18 Monaten zu erfolgen hat, eine weitreichende Änderung der bisherigen Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen. ​​​​​​​

(Bild: © iStock/marchmeena29)
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CSRD: Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten

Aufgrund der EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non Financial Reporting Directive, NFRD), die in Österreich durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungesetz (NaDiVeG) umgesetzt wurde, besteht innerhalb der EU bereits seit 2017 für bestimmte (große) Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE) sowie für Finanzdienstleister und Versicherungen eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der am 21. April 2021 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Entwurf einer Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) sieht neben anderen Erweiterungen eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Berichtspflichten vor.