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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | Update zur EU-Richtlinie (CSRD)

Am 10.11.2022 hat das Europäische Parlament nunmehr die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet und wurde diese am 28.11.2022 vom Europäischen Rat angenommen. Die neuen Regelungen werden daher 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Damit besteht nun auch Gewissheit, dass die EU tatsächlich an den – in der Praxis als kaum bewältigbar kritisierten – Terminen für die erstmalige Anwendung der neuen umfangreichen Berichterstattungspflichten der betroffenen Unternehmen festhält. Darüber hinaus bedeutet die Umsetzung der CSRD in nationales Recht, welche innerhalb von 18 Monaten zu erfolgen hat, eine weitreichende Änderung der bisherigen Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen. ​​​​​​​

(Bild: © iStock/marchmeena29)
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CSRD: Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten

Aufgrund der EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non Financial Reporting Directive, NFRD), die in Österreich durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungesetz (NaDiVeG) umgesetzt wurde, besteht innerhalb der EU bereits seit 2017 für bestimmte (große) Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE) sowie für Finanzdienstleister und Versicherungen eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der am 21. April 2021 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Entwurf einer Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) sieht neben anderen Erweiterungen eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Berichtspflichten vor.