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GRUPPENBESTEUERUNG | Praxisfragen zum „digitalen“ Gruppenantrag

(Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk)

Mitterlehner Andreas  |  Radics Theresa

Die Bildung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe nach § 9 Abs. 8 KStG erfordert einen schriftlichen Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe (Gruppenantrag). In 2023 wurde die Praxis von einer BFG Entscheidung aufgeschreckt, welche die Antragstellung mittels FinanzOnline als unwirksam betrachtete. Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines „digitalen“ Gruppenantrages gesetzlich geregelt und das BMF hat kürzlich die neue Funktion in FinanzOnline vorgestellt. Was bei Anwendung der Funktion in der Praxis zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Zur Begründung einer Unternehmensgruppe nach§ 9 KStG müssen die (strengen) Formalvorgaben hinsichtlich Verwendung der amtlichen Vordrucke eingehalten werden. Eine in 2023 ergangene Entscheidung des BFG rüttelte die Praxis auf. Denn nach der Entscheidung des BFG (BFG 3.2.2023, RV/7102169/2022) kann ein Gruppenantrag nicht wirksam über FinanzOnline eingebracht werden. Dazu hat zwar das BMF kurz darauf eine entsprechende Anfragebeantwortung (vom 30.3.2023) veröffentlicht, in der klargestellt wurde, was beim digitalen Gruppenantrag zu beachten ist, es verblieb jedoch eine erhebliche Rechtsunsicherheit beim digitalen Einbringen eines Gruppenantrages (siehe ausführlich unseren Beitrag vom 26.4.2023)

Mit dem AbgÄG 2024 wurde in § 9 Abs. 8 KStG klargestellt, dass ein Gruppenantrag auch elektronisch mittels FinanzOnline eingebracht werden kann. Eine zulässige Einreichung liegt vor, wenn die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers sowie aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und vom Gruppenträger über die dafür vorgesehene Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden. Dazu wurde nun in FinanzOnline eine eigene Funktion geschaffen.

Wichtig! Der digitale Gruppenantrag steht alternativ zur bisherigen Einbringung in Papierform (Versand an Finanzamt zB mittels Post/Fax) zur Verfügung. Dh der Gruppenantrag nach § 9 Abs. 8 KStG kann auch weiterhin (ausschließlich) in Papierform erfolgen. 

Neue Funktion in FinanzOnline

Seit Anfang März diesen Jahres steht die neue Funktion „Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG“ im FinanzOnline zur Verfügung. Die Funktion ist im Menü „Weitere Services“ in der Rubrik “Anträge” enthalten, muss jedoch unter Umständen noch über die Benutzerverwaltung von FinanzOnline freigeschaltet werden. In der Funktion können bis zu fünf Dateien (.pdf) hochgeladen und an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. 

Die neue Funktion „Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG“ stellt jedoch nur eine Übermittlungsmöglichkeit an das Finanzamt dar. Es sind weiterhin die vorgeschriebenen Formulare (siehe KStR Rz 1586, G1-G4a) zu verwenden. Diese müssen von allen beteiligten Vertretern unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Unterschrift gezeichnet sein. Weiters sollten dem Gruppenantrag auch noch ein Organigramm und die Steuerumlagevereinbarung beigeschlossen werden.

FinanzOnline – digitale Gruppenantrag

Praxisfragen zum digitalen Gruppenantrag

Kann der Gruppenantrag auch noch über die Funktion “sonstige Anbringen” eingebracht werden?

Gemäß KStR Rz 1583 ist die Einbringung eines Gruppenantrages über die Funktion „sonstige Anbringen“ in einer Übergangsphase ausnahmsweise noch bis 30.6.2025 weiterhin zulässig. Ab 1.7.2025 sind “digitale” Gruppenanträge nur noch über die neue Funktion „Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988“ in FinanzOnline zu stellen.

Sollte eine digitale Einbringung des Gruppenantrages geplant sein, empfehlen wir jedoch bereits jetzt die neue Funktion zu verwenden.

Sind weitere Fristen zu beachten?

Die  allgemeinen Antragsfristen für den Gruppenantrag sind unverändert geblieben. Der Antrag muss nach § 9 Abs 8 KStG weiterhin von jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglied sowie dem Gruppenträger jeweils vor dem Ende des Wirtschaftsjahres unterzeichnet werden, für das das betreffende Gruppenmitglied erstmals in die Unternehmensgruppe aufgenommen werden soll (Bilanzstichtagsfrist). Der Gruppenantrag muss dann innerhalb eines Monats, nachdem der letzte Beteiligte seine Unterschrift geleistet hat, beim zuständigen Finanzamt des Antragstellers eingereicht werden (Monatsfrist). Ausführliche Informationen zu den Fristen beim Gruppenantrag finden Sie hier.

Was ist bei der Unterschrift zu beachten?

Soll der Gruppenantrag über FinanzOnline eingebracht werden, müssen die Formulare nach § 9 Abs. 8 KStG von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers sowie aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterzeichnet werden. Diesfalls müssen aber alle beteiligten Vertreter eine QES verwenden. 

Wichtig ist eine postalische Übermittlung der Antragsformulare geplant, müssen die Formulare wohl eigenhändig (auf Papier), von allen beteiligten Vertretern, unterzeichnet werden.

Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur?

Eine „qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) gemäß Art 3 Z 12 eIDAS-VO ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erzeugt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen basiert. Sie wird von einer speziellen Software oder Hardware erzeugt, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit bereitgestellt wird. Die Signatur ist eindeutig der unterzeichnenden Person zugeordnet und ermöglicht deren Identifizierung. Bekannte Anwendung, mittels derer eine QES erstellt werden kann, ist zB “ID Austria”, welche die vorherige Handy-Signatur abgelöst hat. 

Zu beachten ist, dass eine reine “elektronische Signatur”, bei der die nachträgliche eindeutige Zuordnung nicht gegeben ist, die Formalvorgaben des § 9 Abs. 8 KStG nicht erfüllt und damit nicht zulässig wäre.

FAZIT

Mit dem AbgÄG 2024 hat der Gesetzgeber einen “digitalen Gruppenantrag” bzw eine digitale Form der Einbringung über FinanzOnline geschaffen. Bei der Antragstellung sind weiterhin die strengen Formalvorgaben des § 9 Abs. 8 KStG zu beachten und bei einer digitalen Einbringung müssen alle beteiligten gesetzlichen Vertreter die Unterschrift mittels qualifizierte elektronische Signatur leisten. Ob dies in der Praxis praktikabel ist und sich diese Form der Einbringung daher durchsetzt, bleibt wohl abzuwarten. Von Vorteil ist die neue Form der Einbringung jedenfalls dann, wenn einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter räumlich schwer greifbar sind.

Die neue Funktion in FinanzOnline stellt jedoch nur eine alternative Form der Übermittlung dar, die postalische Übermittlung mit eigenhändiger Unterschrift auf den amtlichen Formularen ist auch weiterhin möglich.


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Mitterlehner Andreas

Radics Theresa

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