Hofer Andrea | Waser Karl
Die Abschaffung der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit ist Teil eines ersten Maßnahmenbündels zur Budgetsanierung. Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit können zwar aus arbeitsrechtlicher Sicht künftig mit dem Arbeitgeber weiterhin vereinbart werden, aber das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld laufen gemäß dem Nationalratsbeschluss Ende März 2025 aus.
Am 07.03.2025 wurde im Nationalrat die geplante Abschaffung des Weiterbildungsgeldes und des Bildungsteilzeitgeldes beschlossen. Der Entfall tritt mit 01.04.2025 in Kraft. Es wurden jedoch Übergangsbestimmungen geschaffen. Die Übergangsregelungen sollen sicherstellen, dass bereits angetretene Bildungsmaßnahmen sowie bereits vereinbarte, in naher Zukunft beginnende Bildungsmaßnahmen noch den Anspruch auf das Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgelt nach der alten Rechtslage vermitteln.
Diese Übergangsbestimmungen greifen
- für Bildungsteilzeiten und Bildungskarenzen, wenn der Bezug von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgelt mit spätestens 31.03.2025 beginnt oder bis dahin vom AMS zuerkannt wurde ODER
- für Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten, welche nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart wurden und bei denen die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.
Das AMS hat zwischenzeitlich auf seiner Homepage verschiedene Fallbeispiele publiziert, die die praktische Anwendung dieser Übergangsbestimmungen verdeutlichen: Stopp für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld ab 01.04.2025 | AMS
Im AVRAG bleiben die Regelungen, welche die Bildungsteilzeit/Bildungskarenz betreffen, weiterhin aufrecht. Daher bleiben aus arbeitsrechtlicher Sicht die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Bildungsteilzeit/Bildungskarenz samt der arbeitsrechtlichen Begleitregelungen (zB. Auswirkungen auf Sonderzahlungen, Urlaub, Abfertigung etc.) weiterhin bestehen. Im AVRAG wurde dem Arbeitnehmer aber ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn für eine bis zum 31.03.2025 vereinbarte Bildungsteilzeit/Bildungskarenz auf Grund der gesetzlichen Änderungen kein Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld mehr zusteht.
FAZIT
Arbeitnehmer können zwar künftig eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit mit dem Arbeitgeber abschließen. Das AMS wird dafür aber keine Geldleistungen mehr gewähren. Daher werden aus Sicht der Arbeitnehmer die Bildungskarenz und die Bildungsteilzeit stark an Attraktivität verlieren. Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, dass bis 31.12.2025 eine Nachfolgerregelung geschaffen werden soll. Wie diese genau aussehen wird bleibt abzuwarten.
Autor:innen
Hofer Andrea
Waser Karl
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Die Abschaffung der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit ist Teil eines ersten Maßnahmenbündels zur Budgetsanierung. Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit können zwar aus arbeitsrechtlicher Sicht künftig mit dem Arbeitgeber weiterhin vereinbart werden, aber das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld laufen gemäß dem Nationalratsbeschluss Ende März 2025 aus.
Am 07.03.2025 wurde im Nationalrat die geplante Abschaffung des Weiterbildungsgeldes und des Bildungsteilzeitgeldes beschlossen. Der Entfall tritt mit 01.04.2025 in Kraft. Es wurden jedoch Übergangsbestimmungen geschaffen. Die Übergangsregelungen sollen sicherstellen, dass bereits angetretene Bildungsmaßnahmen sowie bereits vereinbarte, in naher Zukunft beginnende Bildungsmaßnahmen noch den Anspruch auf das Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgelt nach der alten Rechtslage vermitteln.
Diese Übergangsbestimmungen greifen
Das AMS hat zwischenzeitlich auf seiner Homepage verschiedene Fallbeispiele publiziert, die die praktische Anwendung dieser Übergangsbestimmungen verdeutlichen: Stopp für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld ab 01.04.2025 | AMS
Im AVRAG bleiben die Regelungen, welche die Bildungsteilzeit/Bildungskarenz betreffen, weiterhin aufrecht. Daher bleiben aus arbeitsrechtlicher Sicht die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Bildungsteilzeit/Bildungskarenz samt der arbeitsrechtlichen Begleitregelungen (zB. Auswirkungen auf Sonderzahlungen, Urlaub, Abfertigung etc.) weiterhin bestehen. Im AVRAG wurde dem Arbeitnehmer aber ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn für eine bis zum 31.03.2025 vereinbarte Bildungsteilzeit/Bildungskarenz auf Grund der gesetzlichen Änderungen kein Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld mehr zusteht.
FAZIT
Arbeitnehmer können zwar künftig eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit mit dem Arbeitgeber abschließen. Das AMS wird dafür aber keine Geldleistungen mehr gewähren. Daher werden aus Sicht der Arbeitnehmer die Bildungskarenz und die Bildungsteilzeit stark an Attraktivität verlieren. Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, dass bis 31.12.2025 eine Nachfolgerregelung geschaffen werden soll. Wie diese genau aussehen wird bleibt abzuwarten.
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