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DSB: Beschwerde ist in deutscher Sprache einzubringen

Beschwerde

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.9.2018 (DSB-130.092/0002-DSB/2018) hat die Datenschutzbehörde (DSB) eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte im September 2018 per E‑Mail eine Eingabe in englischer Sprache an die Datenschutzbehörde eingebracht. Diese hatte offensichtlich eine Beschwerde gegen eine in Wien niedergelassene GmbH wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung (Art 17 DSGVO) zum Gegenstand.

Trotz Mangelbehebungsauftrag der DSB, in der eine Verbesserung der Eingabe (nämlich durch Verwendung der deutschen Sprache als verfassungsmäßige Amtssprache der Republik) gefordert wurde, reagierte der Beschwerdeführer in einer erneuten Eingabe wieder in englischer Sprache. Dies hatte den zurückweisenden Bescheid der DSB zur Folge. In ihrem Mangelbehebungsauftrag hatte die DSB den Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass es ihm (gegebenenfalls) gem Art 77 Abs 1 DSGVO auch freistünde, sich an die für Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der EU unter Verwendung der dort zulässigen Sprache zu wenden.