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Allgemein BFGjournal

BFG: Bloße Sanierung einer Hausfassade stellt Instandhaltungsaufwand dar

Die bloße Sanierung einer Hausfassade, die weder zu einer verbesserten Isolierung noch zu einem größerem Schallschutz führt, erhöht grundsätzlich weder den Nutzungswert des Gebäudes und verlängert grundsätzlich auch nicht die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich. Derartige Aufwendungen stellen somit nach Beurteilung durch das BFG Instandhaltungsaufwendungen iSd § 28 Abs 2 EStG dar und können somit sofort im Jahr der Verausgabung steuerlich abgesetzt werden.

Entscheidung: BFG 27. 6. 2019, RV/7100083/2019, Revision nicht zugelassen.

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