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Seit dem StRef G 2015/2016 kann der BMF gemäß § 103 Abs 1a EStG bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag iHv 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen.
Finden Sie in diesem Beitrag von Nina Jandl nähere Informationen zum Zuzugsfreibetrag allgemein, den Voraussetzungen für dessen Gewährung sowie ausgewählte Judikate, die zu diesem bereits ergangen sind.
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