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§ 78 AVG erlaubt die Festsetzung von Bundesverwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Behörden, die wesentlich im Privatinteresse einer Partei liegen. Der VwGH hatte den Fall zu beurteilen, ob für die an einer Prostituierten vorgenommene amtsärztliche Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten gestützt auf § 78 AVG und die dazu erlassene Bundesverwaltungsabgabenverordnung eine Verwaltungsabgabe („Gebühr“) eingehoben werden darf.
Dies wurde bejaht: Durch die Untersuchung sollen gegebenenfalls übertragbare Geschlechtskrankheiten festgestellt und ihre weitere Übertragung vermieden werden. Der untersuchende Arzt ist zur eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung, insbesondere über Infektionsmöglichkeiten und Maßnahmen zu deren Vermeidung, verpflichtet. Die regelmäßige Durchführung der Untersuchungen bildet eine Voraussetzung dafür, (rechtskonform) dieser beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Vor diesem Hintergrund liegt die Vornahme der Untersuchungen nicht nur im öffentlichen, sondern auch im wesentlichen Privatinteresse von Prostituierten.