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Der VfGH hat den Individualantrag einer Hotel-Buchungsplattform gegen das Verbot von Bestpreisklauseln abgewiesen. Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die Regelungen im UWG und im Preisauszeichnungsgesetz adäquat und sachlich gerechtfertigt sind.
Wörtlich heißt es im Erkenntnis: „Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen.“ Der Antrag richtete sich gegen jene Bestimmungen, die mit Jahresbeginn 2017 in Kraft getreten sind und Bestpreisklauseln unter die „aggressiven Geschäftspraktiken“ einordnen.
Diese gelten jedenfalls als unlauter und absolut nichtig. Das Unternehmen machte Verstöße gegen die Erwerbsfreiheit, die Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Recht auf Gleichbehandlung geltend. Mit den angefochtenen Bestimmungen werde in unverhältnismäßiger Weise in die Privatautonomie der Buchungsplattformbetreiber eingegriffen. Letztlich gehe es dem Gesetzgeber nur darum, Beherbergungs- bzw Gastronomiebetriebe vor Wettbewerb zu schützen.
Der VfGH ließ diese Einwände nicht gelten und wies den Antrag ab. Der Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung ist gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er das öffentliche Interesse an der Sicherung fairer bzw freier Wettbewerbsbedingungen zwischen Buchungsplattformen und Beherbergungsunternehmen verfolgt. Für den VfGH ist auch nicht erkennbar, inwiefern den angefochtenen Bestimmungen in Wahrheit das Ziel des Konkurrenzschutzes zugrunde liegen sollte, stehen Plattformen und Hotels bzw Vermieter doch in keinem Konkurrenzverhältnis untereinander.