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Die fallweise Nutzung einer im Inland gelegenen Ferienwohnung ohne tatsächliche Verfügungsmacht begründet für einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO, der zur unbeschränkten Steuerpflicht führt. Ein Beitrag von Michael Seebacher.
Ein in Deutschland ansässiger, wesentlich (mit mehr als 25 %) beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer im Inland ansässigen GmbH wurde mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit – entgegen der erklärten inländischen unbeschränkten Steuerpflicht – mangels Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes als beschränkt steuerpflichtig unter Hinzurechnung eines Betrags von 9.000 € ( § 102 Abs 3 EStG) veranlagt.
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